Die Strafvorschrift des Art. 220 Abs. 7 des türkischen Strafgesetzbuchs (wissentliche und willentliche Hilfe für eine kriminelle Organisation) habe als solche zwar keinen Verfolgungscharakter, meint das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Urteil vom 7. Februar 2024 (Az. 5 A 234/19.A), nach der türkischen Strafverfolgungspraxis sei aber davon auszugehen, dass im Falle eines wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift geführten Strafverfahrens die Verfolgung Unschuldiger bzw. die überharte Strafverfolgung aufgrund der tatsächlichen oder dem Beschuldigten vom türkischen Staat zugeschriebenen politischen Überzeugung, und damit Verfolgung in Gestalt unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG drohe. Ob einer Person, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift anhängig sei und der deshalb Verfolgung in Gestalt unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG drohe, nach der aktuellen Erkenntnismittellage auch Verfolgung in Gestalt von Folter oder Misshandlung und damit Verfolgung in Gestalt von Anwendung physischer Gewalt im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG drohe, könne daher offenbleiben.
Weder kurdische Volkszugehörige noch Aleviten sind in der Türkei wegen ihrer Volkszugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit gruppenverfolgt, sagt das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Urteil vom 6. März 2024 (Az. 5 A 3/20.A). Es sei nicht ersichtlich, dass kurdische Volkszugehörige allein aufgrund ihrer Anwesenheit in den Kurdengebieten im Osten der Türkei oder im übrigen Staatsgebiet der Türkei beachtlich wahrscheinlich gefährdet seien, Opfer flüchtlingsschutzrechtlich relevanter Übergriffe zu werden. Dies gelte für Aleviten ebenso, weil es auch bei an die alevitische Religionszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgungshandlungen an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehle und etwaige Verfolgungshandlungen nur einen kleinen Teil der Aleviten beträfen.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte sich in seinem Beschluss vom 24. Mai 2024 (Az. 22 L 775/24.A) mit dem im Prinzip bekannten Problem zu beschäftigen, dass nicht alle Dublin-Staaten, im entschiedenen Verfahren die Schweiz, auch (vollständig) am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem teilnehmen und dass die Normen des deutschen Asylgesetzes diese Fallgestaltungen nicht wirklich abbilden. Da das schweizerische Asylsystem das Institut des subsidiären Schutzstatus nicht kenne, liege in einer ablehnenden Entscheidung der schweizerischen Asylbehörde nur eine teilweise Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz, nämlich nur im Hinblick auf die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Entscheidung der schweizerischen Asylbehörde im konkreten Fall enthalte darum keine Ablehnung hinsichtlich der ebenfalls beantragten Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, so dass die Schweiz „den Antrag“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO bislang nicht vollständig abgelehnt habe und daher nicht zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet sei. In solchen vermeintlichen Zweitantragsfällen darf es also gar keine Dublin-Überstellungen in die Schweiz mehr geben.
Das Verwaltungsgericht Hamburg ruft in seinem Beschluss vom 27. Mai 2024 (12 AE 1953/24) mit einem (fälschlicherweise § 34 AsylG statt § 34a AsylG zitierenden) Leitsatz in Erinnerung, dass der Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG ausgeschlossen ist, wenn der Ausländer seinen einzigen im Dublin-Gebiet gestellten Asylantrag zurückgenommen hat, bevor der für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Ausländers zugestimmt hat. Dies hatte bereits der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Mai 2012 (Rs. C-620/10) so entschieden, und zwar mit der Begründung, dass der Hauptzweck eines Dublin-Verfahrens, nämlich die Ermittlung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, nicht mehr erreicht werden könne.