Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässiger Zweitantrag gemäß § 71a AsylG ist nur möglich, so das Verwaltungsgericht Regensburg in seinem Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. RO 14 K 23.31483), wenn das vorherige Asylverfahren im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich bestandskräftig abgeschlossen ist. Dies folge jedenfalls aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2024 (Rs. C-123/23 und C-202/23) (siehe dazu HRRF-Newsletter Nr. 177), würde aber auch sonst gelten, weil bereits zu Beginn des Asylverfahrens geklärt sein müsse und nicht erst im Nachhinein, welche Art von Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werde. Außerdem hätte es das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sonst in der Hand, durch ein beliebiges „Herauszögern“ des Abschlusses des Asylverfahrens in Deutschland selbst zu entscheiden, ob es sich um einen Erstantrag oder um einen Zweitantrag handele.
Die Rechtslage ist seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs geklärt, so dass das Verwaltungsgericht es sich einfach hätte machen können. Das hat es aber nicht getan, sondern fast schon nostalgisch ausführlich die alte und nicht mehr relevante Rechtslage und die zu ihr vormals vertretenen divergierenden Auffassungen referiert. Es ist vermutlich einfach weniger Aufwand bei der Urteilsabfassung, wenn existierende und bislang bewährte Textbausteine lediglich um einen zusätzlichen Hinweis ergänzt werden.
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