Kein vorübergehender Schutz nach Weiterwanderung in Drittstaat

Ukrainische Staatsangehörige, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine in die Europäische Union vertrieben wurden, anschließend aber einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat gefunden haben, erhalten bei ihrer erneuten Einreise in das Bundesgebiet keinen vorübergehenden Schutz mehr, behauptet das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 3. Juni 2026 (Az. 13 ME 66/26). Gemäß Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 4. März 2022 sei Gegenstand dieses Beschlusses das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union. Nach zwischenzeitlicher Weiterwanderung in einen Drittstaat (hier: Kanada) seien die Kläger aber keine Vertriebenen gerade „in die Union“ mehr.

Das Oberverwaltungsgericht weist immerhin darauf hin, dass die herrschende Meinung es anders sehen und einen zwischenzeitlichen Aufenthalt in einem Drittstaat für unerheblich halten dürfte, wenn es um den Anspruch auf vorübergehenden Schutz geht.

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ISSN 2943-2871