Keine Foltergefahr nach tadschikischer Verbalnote

In Tadschikistan sind staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen wegen ihrer politischen Überzeugung nicht selten, können eskaliert werden, sind die Haftbedingungen katastrophal und kommt Folter vor, so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 3. Juni 2025 (Az. 12a L 836/25.A), allerdings hat sich die Situation in jüngerer Zeit verbessert und können verbleibende Restzweifel durch eine Verbalnote des Außenministeriums der Republik Tadschikistan ausgeräumt werden. In diplomatischen Zusicherungen sei unter bestimmten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung selbst bei Staaten zu sehen, in denen systematisch gefoltert und misshandelt werde. In der Verbalnote werde hinreichend konkret zugesichert, dass der Antragsteller nicht gefoltert würde. Außerdem, so das Verwaltungsgericht, sei Folter auch nach tadschikischem Recht verboten.

Es ist inzwischen etwas unübersichtlich geworden mit den Entscheidungen nordrhein-westfälischer Verwaltungsgerichte in Tadschikistan-Verfahren, weil etwa das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im August 2024 und das Oberverwaltungsgericht Münster im Februar 2025 diplomatische Zusicherungen Tadschikistans noch für unzureichend gehalten hatten, um eine konkrete Gefährdung sicher auszuschließen. Inzwischen scheint man genauer hinzusehen, weil der Beschluss aktuelle Berichte des Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamts für Verfassungsschutz zitiert, und scheint Tadschikistan nachgebessert zu haben, weil der Beschluss auf eine neue und einzelfallbezogene Verbalnote von April 2025 Bezug nimmt.

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ISSN 2943-2871