Wenn zur Begründung eines schriftlich gestellten Folgeantrags neue Umstände bereits der Sache nach vorgetragen wurden, dann ist es unschädlich, so das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 23. April 2026 (Az. Au 7 K 24.30881), wenn Beweismittel erst deutlich später nachgereicht werden. Es komme jedenfalls dann nicht zu einer Präklusion, wenn die Beweismittel den ursprünglichen Folgeantrag konkretisierten (Rn. 32 des Urteils). An die Zulässigkeit eines Folgeantrags dürften außerdem keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, weil es gerade nicht erforderlich sei, dass vieles oder gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine günstigere Entscheidung als im ersten Asylverfahren spreche (Rn. 31 des Urteils).
Die Klägerin hatte in ihrem Folgeantrag eine Verfolgung durch nigerianische Menschenhändler in Italien vorgetragen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte diesen Vortrag für zu pauschal und ohnehin für gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG präkludiert gehalten. Mir ist allerdings nicht klar, wie das Bundesamt vor dem Hintergrund des bekannten Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021 (Rs. C-18/20) zur Europarechtswidrigkeit einer Ausschlussfrist erneut mit § 51 Abs. 3 VwVfG argumentieren kann; das Gericht hat sich dazu nicht ausdrücklich geäußert.



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