Die Europäische Kommission hat Ende Mai 2026 eine Liste derjenigen Herkunftsstaaten gemäß Art. 42 Abs. 1 Buchst. j Asylverfahrensverordnung veröffentlicht, für die die europaweite Anerkennungsquote derzeit nicht mehr als 20% beträgt. Zu diesen Herkunftsstaaten gehören etwa der Irak (18,4%), Pakistan (13,3%), die Russische Föderation (18,1%) oder die Türkei (11,7%).
Die Asylverfahren von Schutzsuchenden, die aus solchen „Niedriganerkennungsstaaten“ geflohen sind, werden beschleunigt (Art. 35 Abs. 3 AVV) und obligatorisch als Grenzverfahren durchgeführt (Art. 45 Abs. 1 AVV), ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Asylantrags hat dann keine aufschiebende Wirkung (Art. 68 Abs. 3 AVV).



Schreibe einen Kommentar