Für die Annahme einer gemäß Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerten „sozialen Vaterschaft“ eines Ausländers zu dem Kind des Ehegatten reicht ein bloßes Zusammenleben von etwa zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt sowie die Unterstützung im Alltag regelmäßig nicht aus, wenn ein Kontakt zum leistenden biologischen Vater weiterhin besteht und der Vortrag zur konkreten Erziehungs- und Betreuungsleistung detailarm bleibt, meint das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 11. Mai 2026 (Az. 13 ME 46/26). Wenn es daher an einer schützenswerten sozialen Vaterschaft fehle, sei gleichzeitig auch das Vorliegen einer tatsächlichen Abhängigkeit des Kindes als Unionsbürgers vom ausreisepflichtigen Stiefvater im Sinne des Art. 20 AEUV ausgeschlossen.
Alles halb so schlimm, meint das Oberverwaltungsgericht, weil selbst bei Unterstellung einer sozialen Vaterschaft eine Trennung zur Durchführung eines Visumverfahrens für die Dauer von etwa 15 bis 19 Monaten (Warte- und Bearbeitungszeit) zumutbar sein soll, wenn das betroffene Kind fast 16 Jahre alt ist, die Lebensgemeinschaft erst seit kurzer Zeit besteht und der Kontakt über moderne Kommunikationsmittel gehalten werden könne. Zur Begründung seiner Behauptung, dass die soziale Vaterschaft offenbar deckungsgleich mit dem unionsrechtlichen Konzept der tatsächlichen Abhängigkeit sein soll, beruft sich das Gericht nur sehr apodiktisch auf seinen, soweit ersichtlich, nicht veröffentlichten Beschluss vom 5. Februar 2026. Ich bin gar nicht sicher, ob das so stimmen muss.



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