Hat eine Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt, obwohl keine Fiktionswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besteht, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln, ob die Ausländerbehörde eine Anordnung nach… Weiterlesen..