Aufenthaltsrecht

  • Grenzen der Fiktionswirkung im Ausweisungsrecht

    Die Fiktion des Fortbestehens eines Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG, wonach ein Ausländer einen Aufenthaltserlaubnis „besitzen“ muss, sagt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. November 2023 (Az.… Weiterlesen..

  • Maßgeblichkeit subjektiver Absichten bei visafreiem Kurzaufenthalt

    Um die (hier fehlende) Einheit der Rechtsordnung ging es letztlich auch in dem Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof Kassel mit seinem Beschluss vom 3. November 2023 (Az. 3 B 745/23) entschieden hat und in dem es um die Maßgeblichkeit subjektiver Absichten… Weiterlesen..

  • Anforderungen an Bekanntgabe eines Aufenthaltstitels

    Mit der überaus reizvollen Frage des Zeitpunkts der wirksamen Bekanntgabe eines Aufenthaltstitels hatte sich das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2023 (Az. 1 K 2899/23) zu beschäftigen, in dem es um das Aufenthaltsrecht eines nigerianischen Staatsangehörigen ging,… Weiterlesen..

  • Einstweilige Anordnung auf vorläufige Erteilung eines Visums

    In einem Beschluss vom 28. Dezember 2023 (Az. 38 L 510/23 V) hat das Verwaltungsgericht Berlin das Auswärtige Amt mit einer einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der in Syrien befindlichen Mutter eines in Deutschland lebenden subsidiär schutzberechtigten Kindes ein Visum für… Weiterlesen..

  • Auslegung einer Fiktionsbescheinigung nur anhand des erklärten Willens der Behörde

    Hat eine Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt, obwohl keine Fiktionswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besteht, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln, ob die Ausländerbehörde eine Anordnung nach… Weiterlesen..

  • Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung erlaubt kein „Pendeln“

    Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 2 Abs. 1 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung gilt für den dort genannten Zeitraum von 90 Tagen nur ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 28. November… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871