Es kann einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK konstituieren, wenn in einem Staat zwar Verfahrensgarantien für unbegleitete Minderjährige existieren, diese in der Praxis aber nicht oder nur unzureichend in Anspruch genommen werden können, etwa wenn unbegleitete Minderjährige nicht ausreichend über die… Weiterlesen..