- Sea-Watch berichtet am 7. Juli 2026 darüber, dass die Organisation beim Verwaltungsgericht Berlin einen Eilantrag eingereicht hat, mit dem die Bundesregierung verpflichtet werden soll, wirksame Maßnahmen zum Schutz der Sea-Watch 5 und ihrer Besatzung zu ergreifen. Der Eilantrag stütze sich auf die Schutzpflichten Deutschlands gegenüber Schiffen unter deutscher Flagge; in den vergangenen Monaten seien zivile Rettungsschiffe im zentralen Mittelmeer wiederholt von Akteuren der sogenannten libyschen Küstenwache angegriffen worden.
- Das Bundesverwaltungsgericht informiert in einer Pressemitteilung vom 8. Juli 2026 darüber, dass beim Gericht zwei weitere Tatsachenrevisionen gemäß § 78 Abs. 8 AsylG eingegangen sind. In beiden Verfahren geht es um junge aus Syrien geflohene Frauen, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten hatten und für die der in der Vorinstanz involvierte Verwaltungsgerichtshof Mannheim angenommen hatte, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe.
- Zu dem vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Mai 2026 in einer Pressemitteilung verkündeten ersten Normenkontrollverfahren für die Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat ist jetzt auch der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 19. Mai 2026 (Az. VG 2 A 514/25, fälschlich ist das Beschlussdatum als 2. Juli 2026 angegeben) verfügbar. Das Verwaltungsgericht argumentiert unter anderem, dass Georgien in der nach § 29b AsylG erlassenen Rechtsverordnung insgesamt als sicherer Herkunftsstaat bezeichnet werde, was den Vorgaben der (wegen ihres Art. 79 Abs. 2 anwendbaren) EU-Asylverfahrensverordnung widerspreche.
- Der Verwaltungsgerichtshof Kassel ist sich nicht sicher, ob § 24 Abs. 1 AufenthG bei einem mehrjährigen Voraufenthalt in einem Drittstaat anwendbar ist, d.h. ob dann noch vorübergehender Schutz für ursprünglich aus der Ukraine geflüchtete Personen gewährt wird oder nicht, und hat darum mit Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. 3 A 2624/25) ein Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof initiiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu seinem Beschluss auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.



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