- In ihrer Antwort vom 10. Juli 2026 (BT-Drs. 21/7123) auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag verteidigt die Bundesregierung die sogenannte Chișinău-Erklärung aus dem Mai 2026, die als Orientierungshilfe für nationale Behörden und Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der EMRK dienen könne. In der Erklärung geht es prominent um die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in migrationsrechtlichen Verfahren.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat den Volltext seines Urteils vom 8. Juni 2026 (Az. 1 C 26.25) veröffentlicht, wonach eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG nicht zwingend die Begehung bestimmter Straftaten von besonderem Gewicht erfordere, sondern auch bei einer besonderen Häufung erheblicher Rechtsverstöße anzunehmen sein könne, die jeder für sich das Gewicht einer solchen Straftat nicht erreichten, in ihrer Gesamtheit jedoch eine Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen oder eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens ernsthaft besorgen ließen.



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