Wie es jetzt weitergeht

In einem vermutlich zum Scheitern verurteilten Versuch, die nach dem heutigen Beginn der Anwendbarkeit der GEAS-Reform kommenden Entwicklungen zu erahnen, schreibe ich hier trotzdem auf, was in den vergangenen Tagen passiert ist und wie es vielleicht in den nächsten Tagen weitergeht.

(1.) Im Prinzip gilt das neue GEAS-Recht ab heute, allerdings mit einigen Ausnahmen, deren Reichweite mit jedem Tag unklarer wird. Eigentlich ist die Asylverfahrensverordnung nicht auf am 12. Juni schon laufende Asylanträge anwendbar (s. Art. 79 Abs. 3 VO), allerdings wird dies durch einige Aussagen relativiert, die als von BAMF-Mitarbeiter*innen gemacht kolportiert werden. Vielleicht handelt es sich nur um sprachliche Missverständnisse, aber wer weiß das schon. Die neue Qualifikationsverordnung dagegen ist an sich auch auf laufende Verfahren sofort anwendbar (s. Art. 41 VO), wird vom Bundesamt bis zum 30. September 2026 aber nur manchmal angewendet werden. Gleichzeitig hebt der Gesetzgeber in einer Hau-Ruck-Aktion die bedeutungslose Übergangsregelung des § 87e Abs. 2, 3 AsylG auf und ist für die Frage der Anwendbarkeit der AMM-Verordnung in konkreten Verfahren ohnehin einiges, vieles, alles unklar.

(2.) Im Dickicht der Übergangsregelungen und im Durcheinander des im Einzelfall anwendbaren Rechts sollte man im Moment nicht davor zurückschrecken, sich auf das für einen selbst vorteilhaftere Recht zu berufen. Wenn sogar die Bundesregierung einen im EU-Recht überhaupt nicht vorgesehenen Übergangszeitraum erfindet und für diesen Übergangszeitraum jedenfalls im Teilbereich des materiellen Rechts eine „Günstigerprüfung“ propagiert (siehe BT-Drs. 21/6393, S. 22 oben), dann kann man diesem Vorschlag methodisch getrost folgen und sich stets auf das jeweils günstigere alte bzw. neue Recht berufen, auch wenn das Bundesamt es womöglich anders sieht. Im Verfahrensrecht und bei Dublin-Verfahren wird das in aller Regel das alte Recht sein, im materiellen Recht kommt es darauf an.

(3.) Natürlich wird man einigermaßen kohärent argumentieren müssen, allerdings scheint die Messlatte auch nicht sonderlich hoch zu liegen. Wenn die §§ 3a bis 4 AsylG einerseits zum 12. Juni aufgehoben werden (s. Art. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 GEAS-Anpassungsgesetz), der gleichsam magische § 87e Abs. 2 AsylG andererseits dafür sorgen soll, dass sie bis Ende September dennoch weiterhin zur Anwendung kommen, dann kann man derzeit offenbar fast alles argumentativ herleiten. Leidtragende einer solchen wirren Auslegung einer ebenso wirren Gesetzgebung werden natürlich die Verwaltungsgerichte sein, die sich das alles anhören werden müssen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

ISSN 2943-2871