Im Verfassungsblog wird beklagt, dass das Europäische Gericht in seinen zwei unlängst ergangenen Entscheidungen über Schadensersatzklagen gegen Frontex, nämlich im Urteil vom 6. September 2023, Rs. T-600/21, WS u.a. gg. Frontex (siehe HRRF-Newsletter Nr. 112) und im Urteil vom 13. Dezember 2023, Rs. T-136, Hamoudi gg. Frontex (siehe HRRF-Newsletter Nr. 125), zu hohe Anforderungen an die Beweisführung für Schadensersatzansprüche gestellt hat, die mit der Begründung geltend gemacht wurden, dass Frontex an rechtswidrigen Pushbacks in der Ägäis beteiligt gewesen sei. Das Europäische Gericht scheine unmöglich zu erbringende Beweise zu verlangen („probatio diabolica“) und ignoriere die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Standards für die Beweisführung und Beweiswürdigung in Klagen wegen einer Verletzung von Menschenrechten.
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