Das Verwaltungsgericht Düsseldorf berichtet in einer Pressemitteilung vom 13. Mai 2024 („Ehemaliger IS-Chef: Eilantrag gegen Ausweisung weitgehend erfolglos“) über seinen Beschluss vom selben Tag (Az. 27 L 2717/23), in dem es einem Eilantrag des derzeit noch in Deutschland inhaftierten ehemaligen Deutschland-Chefs der Terrorgruppe IS gegen eine gegen ihn erlassene Abschiebungsandrohung stattgegeben hat. Zwar dürfte sich die auf § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung zum Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig erweisen, so das Verwaltungsgericht, jedoch überwiege ungeachtet dessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da er trotz fehlender Aufenthaltsgestattung aufgrund der Stellung seines Asylfolgeantrags derzeit nicht in den Irak abgeschoben werden dürfe. § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG sehe vor, dass die Abschiebung eines Ausländers nach der Stellung eines Asylfolgeantrages im Allgemeinen erst nach Ablauf der Frist des § 74 Abs. 1, 2. Hs. AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden dürfe. Selbst im Fall der Ablehnung dieses Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG dürfe eine Abschiebung des Antragstellers mithin nicht vor Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes über seinen Asylfolgeantrag und bei Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes vor der Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren vollzogen werden.
An der Ausweisung des Antragstellers hatte das Verwaltungsgericht dagegen nichts auszusetzen, auch falls ihm im Irak konkret Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würden, weil diese Aspekte im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG keine Berücksichtigung finden könnten. Insoweit bestehe nämlich gemäß § 6 Satz 1 und § 42 AsylG eine Bindung der Ausländerbehörde und des Gerichts an die bisherigen negativen Feststellungen des Bundesamtes, so dass der Antragsteller mit seinem diesbezüglichen Vorbringen auf das zwischenzeitlich angestrengte weitere Asylverfahren zu verweisen sei. Auch eine tägliche Meldepflicht sowie ein Verbot, EDV-gestützte Kommunikationsmittel, Mobiltelefone aller Art, öffentliche und private Fernsprecher aller Art sowie Faxgeräte aller Art mit Ausnahme eines nicht-internetfähigen Mobiltelefons zu nutzen, seien rechtmäßig, weil diese Beschränkungen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die innere Sicherheit und Leib und Leben Dritter notwendig seien. An der Verhältnismäßigkeit solcher intensiven gefahrenabwehrrechtlichen Eingriffe in Verfahren mit Terrorismusbezug haben andere Verwaltungsgerichte durchaus gelegentlich Zweifel (so etwa das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 28. März 2023, Az. VG 1 K 22.2156), offenbar nicht dagegen das Verwaltungsgericht Düsseldorf.