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Geeignete Arbeitserlaubnis

Was macht man, wenn Behörden eine rechtswidrige Verwaltungspraxis nach ersten rechtskräftigen Gerichtsurteilen nicht einstellen? Genau, man klagt weiter, so wie das jetzt im Fall der Grenzkontrollen an den deutschen EU-Binnengrenzen passiert. Außerdem in dieser Newsletter-Ausgabe: Ausbildungsduldungen, Beschäftigungserlaubnisse, die Situation junger alleinstehender Frauen in Griechenland, eine mögliche Erstreckung vorübergehenden Schutzes und die Anforderungen an die Wiedereinsetzung, wenn man eine Berufungsbegründungsfrist verpasst hat.

  • Neue Klagen gegen EU-Binnengrenzkontrollen

    Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) berichtet in einer Pressemitteilung vom 26. November 2025 über drei neue Klagen, die vor deutschen Verwaltungsgerichten gegen Grenzkontrollen an den EU-Binnengrenzen eingereicht wurden. Gemeinsam mit dem European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), dem European Network against Racism (ENAR) und Equal Rights Beyond Borders wird vor den Verwaltungsgerichten München und Stuttgart geklagt, Ziel der Klagen ist es, rechtswidrige Grenzkontrollen an den deutschen EU-Binnengrenzen zu beenden, die dem Prinzip der Freizügigkeit widersprächen und in der Praxis oft diskriminierend seien.

    Es ist ja nicht so, dass nicht sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof München schon einmal entschieden hätten, dass solche Grenzkontrollen europarechtswidrig waren und sind. Es ist nur eben so, dass sich die „Politik“, d.h. die Bundesregierung, um die Rechtswidrigkeit solcher Grenzkontrollen so richtig nicht zu scheren scheint, und dass strategische Prozessführung dann auch an ihre Grenzen kommt – jedenfalls bislang.

  • Schulische Berufsausbildung insgesamt keine Erwerbstätigkeit

    Für die Absolvierung einer Ausbildung zur Altenpflegehelferin ist nach baden-württembergischem Landesrecht keine Beschäftigungserlaubnis erforderlich, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 12. November 2025 (Az. 12 S 1888/25), weil es sich um eine schulische Ausbildung handelt. Die schulische Berufsbildung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG sei von der betrieblichen Berufsbildung und von der Berufsbildung in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung abzugrenzen und stelle keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 AufenthG dar. Das gelte auch für praktische Tätigkeiten im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung, wenn diese Tätigkeiten in die schulische Berufsausbildung integriert seien. Davon sei auszugehen, wenn sie aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften in die Schulausbildung eingegliedert seien, die Phasen der betrieblichen Ausbildung im Wesentlichen durch die Schule geregelt und gelenkt würden und sie sich infolge enger Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als Bestandteil der Schulausbildung darstellten. Dies gelte auch dann, wenn zwischen dem Auszubildenden und dem Betrieb ein Arbeitsvertrag geschlossen werde und nach diesem ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung bestehe.

    In dem Verfahren war die Klägerin zwar ausweislich der Ausführungen im Beschluss (Rn. 7) selbst davon ausgegangen, keine Beschäftigungserlaubnis zu benötigen, hatte aber dennoch eine beantragt und zur Begründung auf ihren Ausbildungsvertrag verwiesen, wonach der Vertragsschluss vorbehaltlich der Vorlage unter anderem einer gültigen Duldung mit „geeigneter Arbeitserlaubnis“ erfolge. Das, so der Verwaltungsgerichtshof, sei nicht relevant, weil ein Anspruch auf eine gesetzlich nicht erforderliche und damit nicht vorgesehene Erlaubnis auch nicht durch einen Vertrag begründet werden könne. Die Klägerin wurde von der Tübinger Beratungsstelle Plan.B unterstützt, die auf ihrer Website weiterführende Informationen zu diesem Beschluss veröffentlicht hat und außerdem gerade eine Arbeitshilfe zu dieser Thematik vorbereitet. Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer ist wohl derzeit noch je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet, soll aber ab 2027 in einer bundeseinheitlich geregelten Pflegefachassistenzausbildung vereinheitlicht werden.

  • Ausbildungsduldung auch nach unzulässigem Asylantrag

    In seinem Beschluss vom 22. Oktober 2025 (Az. 11 B 165/25) beschäftigt sich das Verwaltungsgericht Schleswig im Detail mit den Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsduldung gemäß § 60c AufenthG und mit der Auslegung der in § 60a Abs. 6 AufenthG geregelten Ausschlussgründe. Insbesondere folge aus dem Unterlassen einer freiwilligen Ausreise nach Griechenland als dem zuständigen Dublin-Staat nicht, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden könnten (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), da eine (mögliche) freiwillige Ausreise gerade keine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne der Norm darstelle.

    In dem Verfahren war der Asylantrag des Klägers nach Aufnahme einer Ausbildung als unzulässig abgelehnt worden, was den Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung aus Sicht des Gerichts aber nicht beeinträchtigte. Der Beschluss ist lesenswert, weil der Sachverhalt in dem entschiedenen Verfahren einigermaßen komplex war, aber vom Gericht gut und leicht nachvollziehbar aufbereitet wurde.

  • Kein besonderes Risiko für Frauen in Griechenland

    Junge, alleinstehende Frauen, die in Griechenland als Schutzberechtigte anerkannt sind, sind nicht schon a priori als vulnerable Personen einzustufen, meint das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Beschluss vom 5. November 2025 (Az. W 1 S 25.35149). Es sei nicht erkennbar, dass Frauen aus physiologischen Gründen von vornherein erheblich weniger mit widrigen Umständen umgehen könnten als Männer oder anders als diese wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten. Zudem sei nicht ersichtlich, dass alleinstehende Frauen in Griechenland einem besonderen Risiko von Gewalt, insbesondere sexueller Natur, ausgesetzt wären, das es rechtfertigen würde, sie generell als besonders schutzbedürftig anzusehen.

    Es ist ungeklärt und umstritten, ob alleinstehende, nicht vulnerable Frauen auf ein Leben als Schutzberechtigte in Griechenland verwiesen werden können, oder ob es so einfach nicht ist. Das Verwaltungsgericht Würzburg macht es sich vielleicht etwas zu einfach, wenn es etwa im Hinblick auf Unterbringungsmöglichkeiten pauschal auf temporäre Unterkünfte oder Notschlafstellen verweist (Rn. 56 des Beschlusses), während etwa das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2025 (Az. 10 L 912/25.A) da deutlich differenzierter argumentiert (Rn. 37ff. des Beschlusses).

  • Erstreckung des vorübergehenden Schutzes unklar

    Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland wirksamen Gebrauch von der in Art. 7 Richtlinie 2001/55/EG eröffneten Möglichkeit der Erstreckung des vorübergehenden Schutzes auf Personen gemacht hat, die zwar nicht in einem Durchführungsbeschluss des Rats der Europäischen Union erwähnt werden, die aber aus den gleichen Gründen wie dort erwähnte Personengruppen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2025 (Az. 24 L 115/25). Zwar spreche viel dafür, dass nach Maßgabe nationalen Rechts politische oder administrative (Leit-)Entscheidungen oder Hinweise wie das Rundschreiben des Bundesministerium des Inneren vom 14. März 2022 zur Umsetzung des § 24 Abs. 1 AufenthG ungeeignet seien, um weiteren Personenkreisen als denen, welchen durch den Durchführungsbeschluss unmittelbar vorübergehender Schutz gewährt werde, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu vermitteln. Andererseits spreche einiges dafür, dass die vom Ministerium intendierte Erstreckung des vorübergehenden Schutzes gleichwohl gegenüber der Europäischen Union wirksam geworden sei, indem die Bundesrepublik Deutschland in Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG niedergelegten Verpflichtung den Rat und die Kommission der Europäischen Kommission umgehend hiervon unterrichtet habe, und die hiervon Begünstigten hieraus ein subjektives Recht auf Gewährung vorübergehenden Schutzes ableiten könnten.

    Der Beschluss ist hilfreich, weil er die unterschiedlichen in der deutschen Rechtsprechung vertretenen Ansichten zur Frage der Erstreckung des vorübergehenden Schutzes auf weitere Personengruppen samt ausführlicher Quellenangaben referiert. Konkret geht es dabei um aus der Ukraine geflohene Personen, die keine ukrainische Staatsangehörigkeit haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können: Wenn sie in der Ukraine keinen internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, keine Familienangehörige solcher Personen oder von ukrainischen Staatsangehörigen waren und auch keinen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel hatten (sondern eben nur einen befristeten Aufenthaltstitel), dann überlässt es Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses des Rats der Europäischen Union vom 4. März 2022 den Mitgliedstaaten, ob sie vorübergehenden Schutz gewähren wollen oder nicht. Inhaltlich musste sich das Verwaltungsgericht übrigens nicht festlegen, weil die Frage im entschiedenen Verfahren gar nicht entscheidungserheblich war.

  • Keine einfache Wiedereinsetzung bei der Berufungsbegründungsfrist

    Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt ein Fristversäumnis in der Regel nicht und ist daher kein Wiedereinsetzungsgrund, sagt das Oberverwaltungsgericht Greifswald in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2025 (Az. 4 LB 542/23 OVG). In dem Verfahren hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Frist zur Begründung seiner zugelassenen Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil versäumt und sich darauf berufen, dass er rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass es einer gesonderten Begründung der Berufung nicht bedurft hätte, weil Begründung und Antrag bereits seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnommen werden könnten. Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten gehöre es aber, so das Oberverwaltungsgericht, sich über die für das Verfahren erhebliche Rechtslage zu unterrichten; ein anwaltlicher Rechtsirrtum sei darum regelmäßig nicht unverschuldet. Der Rechtsanwalt müsse sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informieren und nur wenn der Rechtsirrtum auch bei erforderlicher Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen wäre, sei er ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen. Nach diesen Maßstäben liege ein vermeidbarer Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten schon deshalb nicht vor, weil auf die Pflicht zur Begründung der zugelassenen Berufung im Zulassungsbeschluss ausdrücklich hingewiesen worden sei.

    Das Oberverwaltungsgericht hatte sich parallel noch in einem weiteren Verfahren mit einem Wiedereinsetzungsantrag zu beschäftigen, in dem ein Antrag auf Zulassung der Berufung zu spät begründet worden war (Beschluss vom 27. Oktober 2025, Az. 4 LZ 188/25 OVG). Hier hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Akteneinsicht erst kurz vor Ablauf der Begründungsfrist gestellt und das anschließende Fristversäumnis mit der fehlenden Verwaltungsakte begründet. Zwar könne eine mangelnde Kenntnis wesentlicher Tatsachen nach den Umständen des Einzelfalls eine Fristversäumung entschuldigen, so das Oberverwaltungsgericht, im Falle einer fehlenden Akteneinsicht müsse der Antragsteller jedoch glaubhaft machen, dass er gerade infolge der fehlenden Akteneinsicht gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und seinen Antrag fristwahrend zu begründen. Das sei hier nicht geschehen, weil die Klägerin schon nicht vorgetragen habe, warum sie ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten erst kurz vor Ablauf der Begründungsfrist bevollmächtigt habe, ohne ihm die Akten zu übermitteln, die sie selbst im Verwaltungsverfahren und ihre vorherigen Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bereits erhalten hätten.

  • Textausgabe Deutsches Migrationsrecht (nach der GEAS-Reform)

    Es ist zu erwarten, dass der Deutsche Bundestag in den kommenden Wochen die beiden deutschen Umsetzungsgesetze zur GEAS-Reform von 2024 verabschieden wird, nämlich das GEAS-Anpassungsgesetz, und, gemeinsam mit dem Bundesrat, das GEAS-Anpassungsfolgengesetz. Diese Umsetzung wird zu umfangreichen Änderungen unter anderem…

  • GEAS-Reform 2024

    Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Mai 2024 wird den Flüchtlingsschutz in Deutschland und Europa verändern, zumindest in unzähligen Details, vermutlich aber jedenfalls auf einer faktischen Ebene auch im Grundsätzlichen. Die GEAS-Reform soll im Juni 2026 in Kraft…

  • Aktuelle EuGH-Urteile vom 1.8.2025

    Etwas zu spät für den HRRF-Newsletter an diesem Freitag hat der Europäische Gerichtshof heute Mittag drei Urteile zum europäischen Flüchtlingsrecht verkündet. Alle drei Urteile sind mittlerweile in deutscher Sprache verfügbar, zu zwei der drei Urteile gibt es außerdem deutschsprachige Pressemitteilungen…

ISSN 2943-2871