Übergangsregelungen zur GEAS-Reform

Es dürfte mittlerweile bekannt sein, dass die GEAS-Reform grundsätzlich ab dem 12. Juni 2026 anwendbar sein wird. Sofern im europäischen Recht keine Übergangsregelungen vorhanden sind, wird das neue Recht, d.h. alle neuen europäischen Rechtsakte, ab diesem Tag für alle dann laufenden Asylverfahren unabhängig davon gelten, wann die Asylanträge gestellt wurden und in welchem Stadium sich die Verfahren befinden.

Von diesem Grundsatz gibt es genau drei Ausnahmen, die ich eigentlich nur kurz zusammenfassen wollte. Dann wurde es wegen der überaus dunklen Formulierungen des Gesetzgebers immer komplizierter und immer länger und am Ende zu lang für den Newsletter. Stattdessen habe ich die Regel und die drei Ausnahmen in einem separaten Blog-Beitrag aufgeschrieben und ebenso in den Übersichtsartikel zur GEAS-Reform aufgenommen.

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ISSN 2943-2871