Übergangsregelungen zur GEAS-Reform

Es dürfte mittlerweile bekannt sein, dass die GEAS-Reform grundsätzlich ab dem 12. Juni 2026 anwendbar sein wird. Sofern im europäischen Recht keine Übergangsregelungen vorhanden sind, wird das neue Recht, d.h. alle neuen europäischen Rechtsakte, ab diesem Tag für alle dann laufenden Asylverfahren unabhängig davon gelten, wann die Asylanträge gestellt wurden und in welchem Stadium sich die Verfahren befinden.

Von diesem Grundsatz gibt es genau drei Ausnahmen, die ich eigentlich nur kurz zusammenfassen wollte. Dann wurde es wegen der überaus dunklen Formulierungen des Gesetzgebers immer komplizierter und immer länger und am Ende zu lang für den Newsletter. Stattdessen habe ich die Regel und die drei Ausnahmen in einem separaten Blog-Beitrag aufgeschrieben und ebenso in den Übersichtsartikel zur GEAS-Reform aufgenommen.

Kommentare

2 Kommentare zu „Übergangsregelungen zur GEAS-Reform“

  1. Avatar von Josef Pöcksteiner
    Josef Pöcksteiner

    Danke für die Übersicht zu den Übergangsregelungen!

    Für mich ist es nicht so eindeutig, dass die Dublin III-Verordnung lediglich für die Prüfung der Zuständigkeitskriterien im engeren Sinn weiter gilt, dass aber die Bestimmungen aus der AMM-Verordnung zum Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren, zu den Rechtsbehelfen, der Haft und der Überstellung (Art 39 bis 50 AMM-VO) in diesen Übergangsfällen schon anwendbar sein sollen.

    Für mich sprechen einige Faktoren dafür, dass diese Übergangsfälle in vollem Umfang (inkl. Konsultations- und Überstellungsverfahren) weiterhin der Dublin III-VO unterliegen. So wird z.B. in Art 39 Abs 1 AMM-VO ebenfalls auf Art 38 Abs 1 AMM-VO (und damit mittelbar auf die neue Asylverfahrens-VO) verwiesen. In Art 41 Abs 1, Art 42 Abs 1 und Art 43 Abs 1 wird wiederum auf Art 36 Abs 1 lit b und c verwiesen, was voraussetzt, dass der zuständige Mitgliedstaat in EURODAC eingetragen wurde oder sich ein anderer Mitgliedstaat im Wege des neu eingeführten Solidaritätsmechanismus für zuständig erklärt hat. Die Eintragung in EURODAC betrifft erst Fälle, in denen der Antrag nach dem 12.06.2026 registriert wird. Es gibt dann noch weitere Verweise auf das Zuständigkeitsverfahren im engeren Sinne. Diese Verweise können aus meiner Sicht nicht so einfach in Verweise auf die Dublin III-VO umgedeutet werden. Auch könnte es dann Fälle geben, wo Fristen nach der Dublin III-VO noch offen sind, jedoch nach der AMM-VO schon abgelaufen wären. Ich glaube auch nicht, dass das vom Unionsgesetzgeber so gewollt ist.
    Für mich stellen die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und das Verfahren, inkl. Aufnahme- und Wiederaufnahme sowie Überstellungsverfahren, eine rechtliche Einheit, dar. Also im Wesentlichen der gesamte Teil III der AMM-Verordnung, das sind die Art 16 bis 55. Dieser Teil III ist mit „Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“ beschrieben, und ich denke, dass Art 84 Abs 2 AMM-VO in diesem Sinne zu lesen ist. Übernahmen nach dem Solidaritätsmechanismus könnten dann trotzdem auch für „Altfälle“ abgegeben werden.

    Auch war bereits die Übergangsbestimmung in Art 49 der Dublin III-VO im Wesentlichen gleich lautend wie Art 84 Abs 2 AMM-VO formuliert. Dazu hat der EuGH im Urteil am 19.03.2019 in den verbundenen Rs C-297/17, C-318/17 und C-319/17 festgehalten, dass ein Sachverhalt, wo sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch vor dem Inkrafttreten der Dublin III-VO gestellt wurden, in vollem Umfang der Dublin II-VO unterlag.

    1. Avatar von Tim Schröder

      Danke für Ihren ausfürlichen Kommentar! Ganz so eindeutig scheint mir die AMM-Verordnung in der Tat nicht zu sein, ja. Das VG Stuttgart (Beschluss vom 13. April 2026, Az. A 17 K 15477/25) scheint es so wie Sie zu sehen:

      Es ist fernliegend, dass eine Einigung über die Neuregelung des sog. Dublin-Verfahrens in der Verordnung (EU) 2024/1351 (im Folgenden: AMM-VO) erzielt worden wäre, wenn Italien nicht glaubhaft zugesichert hätte, das darin festgelegte Verfahren auch einzuhalten und Personen künftig wieder aufzunehmen. Für das hiesige Verfahren dürfte zwar weiterhin die Dublin III-VO anwendbar sein (Art. 84 Abs. 2 AMM-VO). Da das künftige Verfahren mit Blick auf die hiesige Konstellation aber ähnlich geregelt ist (Art. 33 Abs. 1, Art. 39, Art. 40 Abs. 1, 8, Art. 46 Abs. 1, 2 AMM-VO), ist davon auszugehen, dass sich Italiens Ankündigung auch auf die hiesige Konstellation bezieht.

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ISSN 2943-2871