Immer noch kein Zweitantrag vor Abschluss des Erstverfahrens

Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässiger Zweitantrag gemäß § 71a AsylG ist nur möglich, so das Verwaltungsgericht Regensburg in seinem Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. RO 14 K 23.31483), wenn das vorherige Asylverfahren im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich bestandskräftig abgeschlossen ist. Dies folge jedenfalls aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2024 (Rs. C-123/23 und C-202/23) (siehe dazu HRRF-Newsletter Nr. 177), würde aber auch sonst gelten, weil bereits zu Beginn des Asylverfahrens geklärt sein müsse und nicht erst im Nachhinein, welche Art von Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werde. Außerdem hätte es das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sonst in der Hand, durch ein beliebiges „Herauszögern“ des Abschlusses des Asylverfahrens in Deutschland selbst zu entscheiden, ob es sich um einen Erstantrag oder um einen Zweitantrag handele.

Die Rechtslage ist seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs geklärt, so dass das Verwaltungsgericht es sich einfach hätte machen können. Das hat es aber nicht getan, sondern fast schon nostalgisch ausführlich die alte und nicht mehr relevante Rechtslage und die zu ihr vormals vertretenen divergierenden Auffassungen referiert. Es ist vermutlich einfach weniger Aufwand bei der Urteilsabfassung, wenn existierende und bislang bewährte Textbausteine lediglich um einen zusätzlichen Hinweis ergänzt werden.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871