Die Ableistung des Wehrdienstes in Russland ist nicht mit der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 der EU-Qualifikationsverordnung verbunden und führt daher nicht zur Gewährung internationalen Schutzes, meint das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Urteil vom 1. Juli 2026 (Az. 2 A 159/24.A). Zwar sei mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation zum Grundwehrdienst einberufen würde, dessen Ableistung einerseits oder die mit einer Wehrdienstentziehung verbundenen Sanktionen andererseits seien aber unterhalb der Schwelle eines Einsatzes in einem völkerrechtlichen Angriffskriegs asylrechtlich nicht relevant.
Das OVG schließt sich mit seiner Einschätzung der Situation von Wehrdienstleistenden in Russland der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte an; etwa der des OVG Berlin-Brandenburg, des OVG Magdeburg oder des OVG Lüneburg. Einzelne Verwaltungsgerichte, etwa das VG Berlin, sehen es aber anders.



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