Auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz ist für den Fall, dass ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird und das Bundesamt keine neue Abschiebungsandrohung erlässt, Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und das Mittel der Wahl, sagt das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 25. März 2024 (Az. A 8 K 1026/24). Effektiver Eilrechtschutz sei wie vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes nur mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen, der darauf gerichtet sein müsse, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Folgeverfahrens erfolgen dürfe. Dieses Rechtsschutzziel sei im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO nicht rechtssicher zu erreichen, weil hier bei einer stattgebenden Entscheidung keine Pflicht zur Mitteilung an die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde tenoriert werden könne.
Zwar nehme § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 gültigen Fassung Bezug auf einen Antrag „nach § 80 Abs. 5 VwGO“, allerdings sei weder dem Wortlaut der Norm noch der Begründung des Gesetzentwurfs zu entnehmen, ob der Gesetzgeber diesen Rechtsbehelf auch für den Fall für statthaft gehalten habe, in dem das Bundesamt auf den Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung verzichtet habe. Vielmehr folge aus dem Fehlen einer Begründung für die nun in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG enthaltene Bezugnahme auf § 80 Abs. 5 VwGO, dass der Gesetzgeber im Asylgesetz keine Regelung zur Statthaftigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs treffen und die bisherige überwiegende Rechtsprechung nicht ändern wollte. Vielmehr sollte mit der Regelung in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG lediglich Art. 46 Abs. 8 der Asylverfahrensrichtlinie umgesetzt werden, weshalb die Bezugnahme auf einen „nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag“ nur auf das nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung statthafte gerichtliche Eilverfahren Bezug nehmen solle.