Mit der Neufassung von § 30 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz beschäftigen sich sowohl das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschluss vom 23. April 2024, Az. 4 L 353/24.WI.A) als auch das Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 14. Mai 2024, Az. 5 AE 1954/24). § 30 AsylG regelt, wann unbegründete Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden dürfen.
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, so das Verwaltungsgericht Hamburg, sei dahingehend zu verstehen, dass dieser drei Tatbestandsvarianten enthalte und demnach eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach dieser Vorschrift (nur) in Betracht komme, wenn der Ausländer entweder (1.) eindeutig unstimmige und widersprüchliche, (2.) eindeutig falsche oder (3.) offensichtlich unwahrscheinliche Angaben, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, gemacht habe. Dabei beziehe sich das Erfordernis des Widerspruchs zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen nur auf die dritte Tatbestandsvariante der offensichtlich unwahrscheinlichen Angaben. Ein Vortrag im Asylverfahren, der als gänzlich oberflächlich und pauschal zu bewerten sei und dem trotz entsprechender Nachfragen keinerlei Einzelheiten oder nachvollziehbare Erklärungen im Hinblick auf das vorgebrachte Verfolgungsschicksal zu entnehmen seien, könne als offensichtlich unwahrscheinlich angesehen werden. Komme der Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen hinzu, vermöge dies die Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG rechtfertigen.
Dabei, so das Verwaltungsgericht Wiesbaden, gebe es keine erheblichen rechtlichen Bedenken gegen einen „Austausch“ der Offensichtlichkeitsgründe der Nummern 1 (Vorbringen lediglich belangloser Umstände) und 2 (eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben) des § 30 Abs. 1 AsylG. Bei der Anwendung von § 30 Abs. 2 AsylG, wonach die Ablehnung eines Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen als offensichtlich unbegründet nur eingeschränkt möglich ist, sei für die Beurteilung der Minderjährigkeit auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem der Schutzsuchende diejenige Handlung vorgenommen bzw. letztmalig unterlassen habe oder diejenigen Angaben gemacht habe, die die Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG tragen würden. Im Rahmen von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG bedeute dies, dass es in der Regel auf den Zeitpunkt der Anhörung ankomme.