Mehr gute Nachrichten in diesem Newsletter wurden unlängst in einem Leserbrief verlangt – wir bemühen uns: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt klar, dass niemand seine sexuelle Orientierung verbergen muss, und das Verwaltungsgericht Magdeburg widerspricht dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und geht davon aus, dass russischen Wehrpflichtigen bei ihrer Einberufung ein ernsthafter Schaden droht. Außerdem sind Kinder nicht an einen von ihren Eltern erklärten Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens gebunden und muss Ausländern die Einreise nach Deutschland gestattet werden, sobald ihr an der Grenze gestellter Asylantrag nach inhaltlicher Prüfung abgelehnt wurde, und zwar auch dann, wenn sie zuvor in Zurückschiebungshaft genommen wurden. Daneben geht es in dieser Woche um einen Anspruch auf Wiedereinreise nach rechtswidriger Abschiebung, die BMI-Rundschreiben zu Ukraine-Flüchtlingen, den Ablauf von Rechtsmittelfristen bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen sowie einmal mehr um die Reichweite des Beschwerdeausschlusses.