Weil für das in der neuen Qualifikationsverordnung geregelte materielle Recht keine Übergangsregelungen existieren, kann seit dem 12. Juni 2026 kein Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 AsylG a.F. mehr zuerkannt werden, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main in seinem Urteil vom 3. Juli 2026 (Az. 12 K 4871/25.F.A) entschieden. Stattdessen bestehe zwar gemäß Art. 23 Abs. 1 Qualifikationsverordnung ein Anspruch des Familienmitglieds auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der aber im entschiedenen asylgerichtlichen Verfahren nicht zum Streitgegenstand gehöre.
Nach der Regelungslogik des Gesetzes muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zeitgleich mit der Ablehnung des Asylantrags die Eigenschaft Betroffener als Familienangehörige eines Stammberechtigten feststellen (§ 26 Abs. 2 AsylG n.F.); die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG durch die Ausländerbehörde setzt eine solche Feststellung voraus. Was macht man aber gerade in Altfällen, wenn das Bundesamt noch keine Feststellung getroffen hat? Jedenfalls sofern nicht noch ein Asylverfahren anhängig ist, müsste doch statt eines Folgeantrags ein bloßer Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) möglich sein, um die Feststellung der Eigenschaft als Familienangehöriger zu erhalten? Dort könnte dann womöglich auch beantragt werden, eine mit der Ablehnung des Asylantrags erlassene Abschiebungsandrohung aufzuheben? Fragen über Fragen, apropos: Die gemeinsame FAQ-Seite zur GEAS-Reform von Equal Rights Beyond Borders, Elena-Koordination und HRRF wurde am 13. Juli 2026 aktualisiert und enthält jetzt auch Fragen (und Antworten) zum Familienflüchtlingsschutz.



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