Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln sieht in ihrem Beschluss vom 4. November 2024 (Az. 15 L 2089/24.A) ohne jegliche Auseinandersetzung mit der Sache keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrern in Kroatien illegale Pushbacks oder Kettenabschiebungen nach Bosnien und Herzegowina drohen. Immerhin zitiert der Beschluss, und zwar als Beleg für eine Mindermeinung, den Beschluss der 22. Kammer desselben Gerichts vom 18. Oktober 2024 (Az. 22 L 1985/24.A), in dem das genau anders herum gesehen wird (siehe dazu HRRF-Newsletter Nr. 168).
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