Litauen hat beim Internationalen Gerichtshof am 19. Mai 2025 eine Klage gegen sein Nachbarland Belarus eingereicht und wirft ihm vor, das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zu verletzen. Belarus unterstütze die Schleusung von Migranten und sichere seine Grenzen nicht ausreichend. Außerdem verhindere Belarus nicht, dass Migranten zu Opfern krimineller Gruppen würden, schütze die Rechte der Migranten nicht und gewähre ihnen keine Unterstützung. Das verletze nicht nur die Souveränität, Sicherheit und die öffentliche Ordnung Litauens, sondern auch die Rechte der betroffenen Migranten. Der Gerichtshof berichtet über den Eingang der Klage auch in einer Pressemitteilung.
Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass Litauen sich gegenüber Belarus auf das Völkerrecht beruft und beklagt, dass das Land die Rechte von Migranten verletzt, es selbst aber mit dem Völkerrecht und den aus ihm folgenden Menschenrechten auch nicht so genau nimmt, wenn es um Pushbacks an seinen Grenzen und die Abwehr von Schutzsuchenden geht (siehe etwa die HRRF-Newsletter Nr. 12, 34, 52, 150, 152 und 183). Wie immer das Verfahren ausgehen wird, mehr als eine nur symbolische Bedeutung wird es nicht haben. Immerhin bietet es Gelegenheit, sich mit einem eher exotischen Teilbereich des Migrationsrechts zu beschäftigen.
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