Es kann letztlich offenbleiben, ob die Vorschrift des § 87e AsylG eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Übergangsregelung enthält, oder wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen meint, aufgrund eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU führt, sagt das Verwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 6. Juli 2026 (Az. 5 A 48/26). Der Regelungsgehalt der alten Fassung des Asylgesetzes sei nämlich bei der gebotenen europarechtskonformen Auslegung regelmäßig mit den Verfahrensregelungen der Asylverfahrensrichtlinie kongruent, sodass die Rechtsgrundlagen austauschbar seien.
Dem VG Schleswig ist zuzustimmen, dass die Asylverfahrensrichtlinie und die alte Fassung des Asylgesetzes „regelmäßig“ inhaltlich korrespondieren werden, allerdings ist das nicht immer der Fall: Das VG Gelsenkirchen hatte in seinem Beschluss (dort Rn. 41ff.) etwa auf die in Art. 40 Abs. 4 Asylverfahrensrichtlinie enthaltene Öffnungsklausel bei Folgeanträgen hingewiesen („Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn..“).



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