Ein Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft oder von Ausreisegewahrsam ist unbegründet, und eine gleichwohl angeordnete Haft rechtswidrig, wenn ein Abschiebungshindernis vorliegt, von dem zwar nicht die antragstellende Behörde weiß, aber eine andere deutsche Behörde, die die Information über das Abschiebungshindernis… Weiterlesen..