Art. 37 der EU-Asylverfahrensrichtlinie erlaubt nicht, einen Staat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, wenn der Staat für bestimmte Personengruppen nicht sicher ist, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. August 2025 (Rs. C-758/24, C-759/24, Alace). Anhang I der… Weiterlesen..