Aufenthaltsrecht
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Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung erlaubt kein „Pendeln“
Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 2 Abs. 1 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung gilt für den dort genannten Zeitraum von 90 Tagen nur ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 28. November 2023 (Az. 10 CE 23.2141). Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche es nicht, einem…