Ein Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes aus § 24 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 setzt voraus, dass ein drittstaatsangehöriger Antragsteller in der Ukraine über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügte und nicht lediglich einen Anspruch darauf hatte, meint… Weiterlesen..