Vermutlich keine volle Bindung der Ausländerbehörden an Asylentscheidungen

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hält es in seinem Beschluss vom 2. Juli 2026 (Az. 6 MB 26/26) für möglich, dass Ausländerbehörden eine gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 GRCh bestehende rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 und § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch dann feststellen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuvor bestandskräftig festgestellt hat, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verpflichte die Ausländerbehörden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17.10.2024, Rs. C-156/23, Ararat) unter anderem dazu, vor Durchführung einer Abschiebung sicherzustellen, dass der in Art. 3 EMRK verankerte Grundsatz der Nichtzurückweisung durch die Abschiebung nicht verletzt werde. Eine gemäß § 42 S. 1 AsylG an sich uneingeschränkte Bindung der Ausländerbehörden an die negative Feststellung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK dürfte mit der sich aus Art. 5 der Rückführungsrichtlinie ergebenden Verpflichtung der Ausländerbehörden darum nicht vereinbar sein.

Es ging in dem entschiedenen Eilverfahren um zielstaatsbezogene Gefahren, nämlich um eine in der Türkei voraussichtlich nicht behandelbare Krankheit, die in einem vorherigen Asylverfahren – und damit im Asylbescheid des Bundesamts – nicht thematisiert worden war. Die Ausländerbehörde verwies auf § 42 S. 1 AsylG, wonach sie solche zielstaatsbezogene Gefahren nicht prüfen dürfe, das Oberverwaltungsgericht hatte nachvollziehbare Zweifel. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts müsse § 42 S. 1 AsylG unangewendet bleiben, soweit er mit Unionsrecht kollidiere und eine Prüfung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch die Ausländerbehörden bei Vollstreckung der Rückkehrentscheidung verhindere. Der Beschluss verweist auf die sehr uneinheitliche Rechtsprechung deutscher Gerichte zu den konkreten Folgen des EuGH-Urteils (Rn. 49) und erwähnt auch bereits das dazu im Mai 2026 vom Oberverwaltungsgericht Bremen beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemachte Vorabentscheidungsverfahren (Rn. 50).

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ISSN 2943-2871