Diese Woche endet wegen des heutigen Feiertags deutlich ruhiger, als sie wegen der am Dienstag erfolgten Verkündung der deutschen GEAS-Umsetzungsgesetze begonnen hat – die neue HRRF-Textausgabe zum deutschen Migrationsrecht ist jedenfalls fertig und enthält bereits jetzt die ab dem 12. Juni geltenden neuen Fassungen von Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz. Es handelt sich um eine überwiegend unübersichtliche und in Teilen auch unerfreuliche Lektüre; die gedruckten Exemplare werden, so die Druckerei mitspielt, im Laufe der kommenden Woche ausgeliefert. Aus der Rechtsprechung gibt es in dieser Woche eine weitere Entscheidung zu berichten, die Binnengrenzkontrollen wenig überraschend für rechtswidrig hält, außerdem argumentative Verrenkungen des Bundesverwaltungsgerichts zu einem angeblichen Wertungswiderspruch, hermeneutische Spitzfindigkeiten des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Auslegung der EU-Asylverfahrensrichtlinie und lautes Wehklagen des Verwaltungsgerichts Köln zu Qualitätsmängeln von Bundesamtsbescheiden.
Mal wieder rechtswidrige Binnengrenzkontrollen
Auch das Verwaltungsgericht Koblenz geht in seinem Urteil vom 27. April 2026 (Az. 3 K 650/25.KO) davon aus, dass Binnengrenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums rechtswidrig sind. Der Kläger in dem Verfahren war im Juni 2025 an der deutsch-luxemburgischen Grenze von der Bundespolizei kontrolliert worden. Eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit gemäß Art. 25 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex (SGK), auf die sich die Bundespolizei berufen hatte, liege nicht vor, so das Gericht, weil die Polizei den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum für das Vorliegen einer solchen ernsthaften Bedrohungslage verletzt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Das Thema begleitet uns schon längere Zeit, zuletzt ging es vor einigen Wochen (wieder einmal) um Kontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze. Das Verwaltungsgericht, das zu seinem Urteil auch eine ausführliche Pressemitteilung veröffentlicht hat, sieht bereits deshalb einen Beurteilungsfehler der Bundespolizei, weil die ihre Bewertung nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage vorgenommen oder diese Grundlage dem Gericht jedenfalls nicht mitgeteilt hat: Mangelnde Plausibilisierung führt zur Rechtswidrigkeit.
BVerwG-Volltext zur fehlenden Bindungswirkung da
Mitte Februar 2026 wurde hier im Newsletter bereits kurz über die zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2026 (Az. 1 C 16.25 und 1 C 24.25) zur fehlenden Bindungswirkung ausländischer Schutzgewährung berichtet. In dem Verfahren 1 C 24.25 liegt der Volltext des Urteils jetzt vor. Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts kreist um den Gedanken einer teleologischen Einschränkung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG, der an sich eine Bindung die ausländische Schutzgewährung anordnet.
Argumentativ fällt dem Bundesverwaltungsgericht außer einem Hinweis auf einen angeblichen „Wertungswiderspruch“ (Rn. 13 des Urteils) nichts ein. Der Wertungswiderspruch soll darin liegen, dass der zuständige Dublin-Staat internationalen Schutz gewährt hat, der Schutzberechtigte aber nicht auf eine Rückkehr dorthin verwiesen werden kann. Wo genau der Widerspruch liegen soll, habe ich nicht verstanden: Soll ein Staat nur dann Schutz gewähren dürfen, wenn er auch tatsächlich Schutz statt menschenrechtswidriger Aufnahmebedingungen bietet, also „seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung [..] gerecht wird“? Oder geht es darum, dass Deutschland ebenfalls inhaltlich prüfen muss und dennoch an die erste Schutzgewährung gebunden sein soll? Dann wäre die Konstruktion eines Wertungswiderspruchs aber doch ein Zirkelschluss?
Unzulässige Anträge Schutzberechtigter auch ohne Fortbestand des Schutzes
Sie kennen das vielleicht: Wenn eine juristische Ansicht vertreten wird, dann wird immer auch die gegenteilige Ansicht vertreten. Vor einigen Wochen wurde hier über das Verwaltungsgericht Hamburg berichtet, das die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach früherer Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nur dann für möglich hält, wenn der früher gewährte Schutz noch fortbesteht, und zur Klärung dieser Frage den Europäischen Gerichtshof angerufen hat. Zeitlich etwas früher, nämlich in seinem Beschluss vom 14. November 2025 (Az. 11 A 2196/21.A), hat das Oberverwaltungsgericht Münster es genau anders herum gesehen und gemeint, dass es gerade nicht darauf ankommen soll, ob der früher in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährte Schutz noch fortbesteht. Falls der Schutz tatsächlich nicht mehr fortbestehe, dies aber die Folge eines dem Schutzsuchenden zurechenbaren Verhaltens sei, dann müsse man ihn so behandeln, als ob der Schutz noch fortbestehe.
Das Oberverwaltungsgericht meint, dass es irrelevant ist, ob der in der Vergangenheit gewährte Schutz in der Gegenwart fortbesteht oder nicht, was sich schon aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 lit. a) der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 ergeben soll, wonach es für eine Unzulässigkeitsentscheidung ausreicht, dass ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz „gewährt hat“. Das sieht das Verwaltungsgericht Hamburg diametral anders (dort Rn. 58), das argumentiert hat, dass die Zeitform von „gewährt hat“ regelmäßig für Sachverhalte verwendet wird, die in der Vergangenheit abgeschlossen wurden, deren Ergebnis oder Folge aber gegenwärtig noch besteht. In dem Münsteraner Verfahren ist noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Nicht nachvollziehbarer BAMF-Vortrag
So wie ein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn der Antragsteller „eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben“ gemacht hat, müsste es doch eigentlich auch anders herum funktionieren, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge es nicht schafft, kohärent zu argumentieren. So oder so ähnlich mag das Verwaltungsgericht Köln sich das in seinem Beschluss vom 17. April 2026 (Az. 22 L 795/26.A) gedacht haben, als es die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags angeordnet hat. Die Ausführung des Bundesamts seien nämlich nicht nachvollziehbar, wenn auf Seite 2 des Bescheids von einer regulären Aufenthaltsgestattung des Mutter des Antragstellers gesprochen werde, auf Seite 8 vom Gegenteil, so dass familiäre Bindungen im Ergebnis nicht ersichtlich wären, was aber tatsächlich doch so sei.
Da sind dem Bundesamt wohl zumindest die Textbausteine durcheinandergeraten. Vielleicht ist es nur die 22. Kammer des Kölner Verwaltungsgerichts, die betroffen ist oder besonders genau hinsieht (vor einigen Wochen ging es bei derselben Kammer um einen „nicht einmal ansatzweise vertretbar[en]“ Bescheid mit „eklatante[n] Mängel[n]“), vielleicht aber könnte man beim Bundesamt statt noch mehr Widerrufsprüfungen auch mal das Qualitätsmanagement priorisieren?
Vermischte Nachrichten KW 18/2026
- Pro Asyl hat am 25. April 2026 angekündigt, vor nationalen und internationalen Gerichten gegen Menschenrechtsverletzungen infolge der bevorstehenden Umsetzung der GEAS-Reform klagen zu wollen. Pro Asyl erwartet unter anderem, dass mehr Menschen zu Unrecht im Asylverfahren abgelehnt und von neuen harten Abschiebungs- und Haftregelungen betroffen sein werden.
- Im Blog EU Law Analysis analysieren Jean-Yves Carlier und Eleonora Frasca am 29. April 2026 aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Pushbacks und Pullbacks.
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Kein Outsourcing menschenrechtlicher Schutzpflichten
26. März 2026
Menschenrechtliche Anforderungen an Asylverfahrenshaft
26. März 2026


