Eine ganz normale Woche in der asylgerichtlichen Rechtsprechung, in der dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine nicht ordnungsgemäße Aktenführung vorgeworfen und das Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren angemahnt wird, Ghana kein sicherer Herkunftsstaat mehr sein soll, die Vertagung einer mündlichen Verhandlung rechtswidrig abgelehnt wurde und in der die nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit von Dublin-Entscheidungen keinen Bedenken begegnen soll. Außerdem habe ich aufgeschrieben, wann und warum offene GEAS-Rechtsfragen zur aufschiebenden Wirkung von asylgerichtlichen Klagen führen können.
Keine ordnungsgemäße Aktenführung beim Bundesamt
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zunächst eine persönliche Anhörung zur Zulässigkeit eines Folgeantrags durchführen will, sich es dann aber anders überlegt, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 24. August 2026 (Az. 12 S 1824/26), dann erfordert das Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren, dass der Schutzsuchende zuvor Gelegenheit erhält, seinen bisherigen Vortrag noch schriftlich zu ergänzen.
Wichtiger als dieser vom Gerichtshof formulierte Leitsatz scheint mir die Aussage in Rn. 15 des Beschlusses zu sein, dass bereits eine nicht ordnungsgemäße Aktenführung des Bundesamts zu einem Anspruch des Antragstellers auf eine Verfahrensduldung führen kann. In dem Verfahren musste eine Anhörung beim Bundesamt offenbar aufgrund von Softwareproblemen abgesagt werden, was das Bundesamt aber später bestritt. In der dem Gerichtshof vorliegenden Akte des Bundesamts fand sich zu alledem kein Wort, was das Gericht zu dem Hinweis veranlasste, dass sich aus der Rechtsschutzgarantie Dokumentations- und Begründungspflichten ergäben, deren Erfüllung einen effektiven Rechtsschutz erst ermöglichten.
Ghana kein sicherer Herkunftsstaat mehr
Der Bestimmung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat ist aufgrund der Vorgaben in Anhang I der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 unionsrechtswidrig, weil ihr die Lage von LGBTIQ-Personen in Ghana entgegensteht, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 13. August 2026 (Az. 32 K 346/24 S). § 29a i.V.m. Anlage II des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung sei insoweit nicht anwendbar.
Das sehr umfangreich begründete Urteil geht ausführlich auf die Situation von LGBTIQ-Personen in Ghana ein. Zu der Frage, ob Ghana möglicherweise nur für diese Personengruppe nicht mehr sicher sei, für alle anderen Personen aber schon noch, führt das Gericht aus, dass Art. 61 Abs. 2 der neuen EU-Asylverfahrensverordnung eine solche selektive Sicherheit zwar vorsehe, es aber nicht Sache des Bundesamtes oder der Gerichte sei, eine (zu) pauschale Einstufung gleichsam im Wege geltungserhaltener Reduktion um einzelne Landesteile oder Personengruppen zu beschneiden, sondern dass dies der Gesetzgeber tun müsse.
Gehörsverstoß bei Ablehnung der Vertagung
Wenn ein Verwaltungsgericht eine rechtskundige Prozessbevollmächtigte kurzfristig zurückweist und dem Kläger zudem nicht die Gelegenheit gibt, sich während einer Vertagung der mündlichen Verhandlung um eine anwaltliche Vertretung zu bemühen, dann liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die zur Zulassung der Berufung führt, sagt das Oberverwaltungsgericht Greifswald in seinem Beschluss vom 19. August 2026 (Az. 4 LZ 303/26 OVG). Voraussetzung für die Annahme einer solchen Rechtsverletzung sei allerdings, dass ein Beteiligter, der sein Recht auf anwaltliche Vertretung wahrnehmen wolle, dies gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Gericht eindeutig äußere und zum Ausdruck bringe, dass ihm eine sachgerechte Prozessführung ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht möglich sei.
In dem Verfahren hatte der Kläger zunächst eine beim Diakonischen Werk angestellte Rechtsassessorin, d.h. Volljuristin, mit seiner Vertretung vor Gericht beauftragt, die das Gericht jedoch gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO zurückgewiesen hatte, weil sie nur dann vertretungsbefugt gewesen wäre, wenn „die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit“ gestanden hätte. Dies sei aber nicht der Fall, weil die Assessorin die (für den Kläger unentgeltliche) Vertretung im Rahmen ihrer entgeltlichen Tätigkeit als Angestellte für das Diakonische Werk erbringen wollte.
Eingeschränkte gerichtliche Dublin-Überprüfbarkeit ohne Bedenken
Die in Art. 43 AMM-Verordnung geregelte Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Dublin-Überstellungsentscheidungen begegnet keinen Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 47 GRCh bzw. Art. 19 Abs. 4 GG, meint das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 20. August 2026 (Az. 32 L 323/26 A). Der hinreichende Schutz subjektiver (Grund-)Rechte könne, soweit diesen nicht bereits im Rahmen der Prüfung des Art. 43 AMM-VO genügend Rechnung getragen wurde, jedenfalls bei der Überprüfung des nationalrechtlichen Vollzugs der Überstellungsentscheidung sichergestellt werden.
Zu Rückkehrentscheidungen hat der Europäische Gerichtshof 2023 entschieden (Urteil vom 15. Februar 2023, Rs. C-484/22), dass bestimmte in dem dortigen Verfahren relevante Grundrechte, nämlich das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen, bereits im Verfahren zum Erlass der Rückkehrentscheidung berücksichtigt werden müssen und dass es zu spät wäre, sie erst beim anschließenden Vollzug einer solchen Entscheidung zu berücksichtigen. Der Gerichtshof hatte damals bemerkt, dass das Wohl des Kindes (Art. 24 Abs. GRCh) in allen Stadien des (Rückführungs-)Verfahrens zu berücksichtigen sei. Da hätte man sich als Verwaltungsgericht jetzt auch im Eilverfahren einmal fragen können, ob das nicht auch für andere Grundrechte und nicht auch in allen Stadien von Dublin-Verfahren genauso gelten muss. Ein Vorabentscheidungsverfahren zur Feststellung der Primärrechtswidrigkeit von Bestimmungen der neuen AMM-Verordnung wird es so oder so irgendwann geben, meiner Einschätzung nach in nicht allzu ferner Zukunft.
GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung
Das neue europäische GEAS-Recht ist in vielen Details unklar und wirft Auslegungsfragen auf, für deren Klärung auch der Europäischen Gerichtshof zuständig ist. Wussten Sie, dass die unter bestimmten Umständen bestehende Verpflichtung nationaler Gerichte, den Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen, in das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren ausstrahlen kann und es dann erleichtert, die aufschiebende Wirkung von asylgerichtlichen Klagen zu erreichen? Ich habe dazu mal etwas aufgeschrieben.
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GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung
Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..
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Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen
In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..
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Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone
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