In Anschluss an die Rechtsprechungsübersicht der vergangenen Woche gibt es auch diese Woche einen bunten Strauß aktueller Gerichtsentscheidungen zu berichten, in denen es um die Anwendbarkeit der neuen GEAS-Regeln und um das einschlägige Übergangsrecht geht. Insgesamt scheint bereits eine gewisse inhaltliche Konsolidierung einzusetzen, vielleicht mit Ausnahme (erneut) des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, dessen diesmal 5. Kammer zumindest ungewöhnlich argumentiert – alle Details und eine Einordnung gibt es am Ende dieses Beitrags. Bitte schauen Sie auch gerne auf der gemeinsamen FAQ-Seite zur GEAS-Reform von Equal Rights Beyond Borders, Elena-Koordination und HRRF vorbei.
- Auf Asylverfahren, die bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 eingeleitet wurden, sind weiterhin die Regelungen der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung des Asylgesetzes anzuwenden, sagt das Verwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 30. Juni 2026, Az. 5 A 345/24. § 87e Abs. 1 S. 1 und 2 AsylG sei insofern spezieller als die allgemeine Regelung des § 77 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 AsylG. Der Ansicht der 15a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, dass die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 unmittelbar anwendbar sein solle, sei dagegen nicht zu folgen.
- Die in § 87e Abs. 2 AsylG enthaltene Übergangsregelung ist wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht nicht anzuwenden, sagt das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 23. Juni 2026 (Az. 3 L 1208/26.A), weil die neue EU-Qualifikationsverordnung die sofortige Anwendung des neuen Rechts vorsieht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien auf Altverfahren die Vorschriften des Asylgesetzes in ihrer bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
- Aus der Gesamtschau der für die Anwendung des neuen GEAS-Rechts geltenden Übergangsnormen geht mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Gesetzgebers hervor, die von Art. 79 Abs. 3 S. 1 Asylverfahrensverordnung begründete Zäsur auch auf die intertemporale Geltung des Asylgesetzes in seiner alten bzw. neuen Fassung zu übertragen, meint die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in ihrem Beschluss vom 1. Juli 2026 (Az. 35 L 212/26 A) und will darum in Altverfahren weiterhin die alte Fassung des Asylgesetzes anwenden. Das soll jedenfalls insoweit gelten, als diese alte Fassung Regelungen enthält, „die dem Regelungsgehalt der Asylverfahrensverordnung bzw. der Asylverfahrens-RL entsprechen“, gemeint sind vermutlich verfahrensrechtliche Regelungen im Gegensatz zu materiellrechtlichen Regelungen (wie denen zum Familienflüchtlingsschutz).
- Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen geht in ihrem Beschluss vom 25. Juni 2026 (Az. 5a L 1151/26.A) ebenso davon aus, dass § 87e Abs. 2 AsylG europarechtswidrig ist. § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG solle aber, so die Kammer, nicht lediglich auf die alte Fassung des Asylgesetzes verweisen, sondern darüber hinaus auf das „gesamte Prüfprogramm im Asylrecht vor dem Geltungsbeginn der GEAS-Reform“. Neben dem AsylG a.F. sollten auch die rechtlichen Grundlagen anderer Schutzformen, die nicht der Asylverfahrensrichtlinie entnommen werden („Asylgrundrecht nach Art. 16a Grundgesetz, nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz“), die ebenfalls bis zum Beginn des 12. Juni 2026 zu dem Gesamtprüfprogramm im Asylrecht gehörten, über § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. in den Gehalt der Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 einbezogen werden; die Möglichkeit dessen eröffne auch Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348. Eine Rechtsänderung für Anträge vor dem Beginn des 12. Juni 2026 sei erkennbar nicht beabsichtigt.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen formuliert vergleichsweise dunkel. Fangen wir mit dem Verweis auf Art. 2 Abs. 3 Asylverfahrensverordnung an, wonach die Mitgliedstaaten die Verordnung auf Anträge auf Schutzgewährung anwenden können, die nicht von der Qualifikationsverordnung erfasst werden. Diese Regelung bezieht sich auf nationale humanitäre Status, die Art. 2 Abs. 2 Qualifikationsverordnung grundsätzlich für zulässig hält (anders konkret zu Art. 16a GG aber unlängst das Verwaltungsgericht Wiesbaden) und zu denen Art. 16a GG und § 60 Abs. 5, 7 AufenthG gehören dürften. Möglicherweise wollte das VG Gelsenkirchen mit dem Verweis lediglich ausdrücken, dass der nationale Gesetzgeber die in Art. 79 Abs. 3 Asylverfahrensverordnung enthaltene Übergangsregelung und Regelungslogik auch bei der nationalen Schutzgewährung sinngemäß anwenden darf, was sicherlich richtig ist. Dass § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG auch Art. 16a GG und § 60 Abs. 5, 7 AufenthG regeln wollte, liegt ebenfalls auf der Hand, weil die Vorschrift diese Normen ausdrücklich benennt.
Die inhaltlich spannende Frage ist dabei aber doch, ob § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG nur ausdrücken will, dass bei der Prüfung nationaler Schutzgewährung in verfahrensrechtlicher Hinsicht ebenfalls die alte, bis zum 11. Juni 2026 geltende Fassung des Asylgesetzes anzuwenden ist, was sicherlich der Fall sein wird, oder ob er darüber hinausgehende Aussagen enthält. Hier bin ich nicht sicher, ob das VG Gelsenkirchen mit dem Verweis auf das „gesamte Prüfprogramm im Asylrecht“ nicht auch die materiellen Aspekte von Art. 16a GG und § 60 Abs. 5, 7 AufenthG meinen wollte? Soll etwa bei vor dem 12. Juni 2026 gestellten Asylanträgen weiterhin das alte Familienasyl (§ 26 Abs. 1 AsylG a.F.) gewährt werden können, gleichzeitig aber nicht mehr der alte Familienflüchtlingsschutz (§ 26 Abs. 5 AsylG a.F.)? Verständlich finde ich den Verweis auf das „gesamte Prüfprogramm“ nicht, was auch für die Aussage des Gerichts gilt, dass eine „Rechtsänderung für Anträge vor dem Beginn des 12. Juni 2026“ nicht beabsichtigt sei: Das GEAS-Anpassungsgesetz ist im Wesentlichen erst zum 12. Juni 2026 in Kraft getreten; vielleicht meinte das Gericht die „Rechtsänderung für vor dem Beginn des 12. Juni 2026 gestellte Anträge“?



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