Durchentscheiden beim Familienflüchtlingsschutz noch möglich

Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über einen Antrag auf Gewährung von Familienflüchtlingsschutz (§ 26 Abs. 5 AsylG a.F.) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, dann kann ein Verwaltungsgericht durchentscheiden und das Bundesamt unmittelbar auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichten, so das Verwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 5. Juni 2026 (Az. 2 K 856/26.A). Ein Verweis des Bundesamts auf eine unklare Lage im Herkunftsland (§ 24 Abs. 5 AsylG) sei irrelevant, weil es darauf für den Familienflüchtlingsschutz nicht ankomme, vielmehr bleibe es bei der regulären Entscheidungsfrist gemäß § 24 Abs. 4 S. 1 AsylG. Das Verwaltungsgericht könne auch in der Sache entscheiden, weil dem Bundesamt kein inhaltlicher Spielraum bleibe und weil gerade keine Prüfung der individuellen Verfolgungsgründe des Familienangehörigen erfolge.

Wer noch Familienflüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz als Familienangehöriger gemäß § 26 Abs. 5 AsylG a.F. erhalten will, der müsste sich eigentlich beeilen, weil das Konzept der automatischen Schutzgewährung mit der GEAS-Reform wegfallen und durch eine bloß aufenthaltsrechtliche Lösung (siehe Art. 23 Qualifikations-VO, § 26 AsylG n.F. sowie § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG n.F.) ersetzt wird. Da die Gewährung gerade von internationalem Schutz, und sei es nur als Familienangehöriger eines Schutzberechtigten, aber Vorteile mit sich bringt (man denke nur an die Anrechnung von Voraufenthaltszeiten gemäß § 55 Abs. 3 AsylG), der Gesetzgeber aber keinerlei Übergangsregelungen vorgesehen hat, zeigt das Urteil aus Münster, wie man noch zu Familienflüchtlingsschutz oder zu subsidiärem Schutz als Familienangehöriger kommen kann. Wenn die aktuelle Aussage der Bundesregierung belastbar ist, wonach das Bundesamt noch bis Ende September 2026 das alte materielle Recht (und damit auch die alte Fassung von § 26 AsylG) anwenden wird, dann ist noch Zeit, weitere Verwaltungsgerichte zu einem Durchentscheiden zu bewegen. So ein Durchentscheiden wird von Gerichten ansonsten gerne auch mit der Begründung abgelehnt, dass dem Bundesamt immerhin Spielraum bei der Prüfung der konkret heranzuziehenden Rechtsgrundlagen bleibe (siehe etwa den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bremen vom 24. Februar 2026, Az. 3 K 822/25).

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ISSN 2943-2871