Die Richterinnen und Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind sich darin einig, dass Ungarn zweimal mehr menschenrechtswidrig gehandelt hat, nicht aber darin, wie intensiv der Gerichtshof nationale Ausweisungsentscheidungen nach Straftaten prüfen sollte; noch uneiniger sind sich im Moment deutsche Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe, wenn es um die Reichweite des Beschwerdeausschlusses in § 80 AsylG geht. Außerdem nimmt das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise einmal ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an, sind in Bayern sowohl die Amtsgerichte als auch die Verwaltungsgerichte für die Anordnung von Wohnungsdurchsuchungen zuständig und will das Oberlandesgericht Dresden einen Kriegsdienstverweigerer in die Ukraine ausliefern.