Es ist Dublin-Woche hier im HRRF-Newsletter, was in mehrerlei Hinsicht keine leichte Kost ist. Belgien betreibt schon seit Jahren und bis heute „kalkulierte Verweigerung“, wenn es um die Aufnahme von alleinstehenden männlichen Schutzsuchenden geht, sodass deutsche Verwaltungsgerichte Überstellungen in das Land regelmäßig für unzulässig halten. Warum es das Bundesamt trotzdem immer wieder probiert, wird wohl sein Geheimnis bleiben. Anspruchsvoll ist auch das zweite Thema, das in dogmatische Tiefen und Untiefen rund um die Frage führt, ob eine (unionsrechtlich geregelte) Dublin-Überstellungsentscheidung identisch mit einer (nationalrechtlich geregelten) Dublin-Abschiebungsanordnung ist, ob nur Teilidentität besteht, oder ob es sich vielleicht um zwei getrennte Entscheidungen handelt. Das ist nicht nur sophistische Haarspalterei, sondern hat durchaus praktische Bedeutung. Außerdem geht es in dieser Woche einmal mehr um die italienischen Dublin-Rundschreiben und, ebenso einmal mehr, um die Voraussetzungen für Dublin-Fristverlängerungen im offenen Kirchenasyl. Eine Buchrezension gibt es auch noch.
Weiterhin keine Dublin-Überstellungen nach Belgien
Alleinstehenden männlichen Schutzsuchenden wird durch belgische Behörden derzeit kalkuliert der Zugang zum Aufnahmesystem im Land verweigert, so das Verwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 20. Oktober 2026 (Az. 5 A 158/26). Damit gehe die Gefahr einer längeren Obdachlosigkeit und eines fehlenden Zugriffs auf sanitäre Einrichtungen einher und bestehe für diese Personengruppe die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh durch das belgische Aufnahmesystem.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf will in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2026 (Az. 29 L 2861/26.A) ebenfalls nicht nach Belgien überstellen lassen, weil Obdachlosigkeit und eine Situation extremer materieller Not drohe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Belgien wegen der Aufnahmesituation im Land mehrfach verurteilt, etwa im April 2026.
Ist eine Abschiebungsanordnung eine Überstellungsentscheidung?
Ist eine in einem Dublin-Verfahren erlassene Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) dasselbe wie eine Dublin-Überstellungsentscheidung (Art. 42 Abs. 1 AMM-VO), oder wenigstens ein Bestandteil von ihr, oder handelt es sich um zwei getrennte Entscheidungen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und unterschiedlichen Rechtsbehelfen, auch wenn sie stets gleichzeitig ergehen? Niemand weiß es so recht, und alle drei Ansichten werden in aktuellen Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vertreten. Von einer Identität geht das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2026 (Az. 12 AE 5913/26) aus, weil die Überstellungentscheidung in der Abschiebungsanordnung „verkörpert“, der abweichende Wortlaut der Normen dagegen nicht entscheidend sei. Eine Teilidentität nimmt das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2026 (Az. M 10 S 26.50060) an, weil die Abschiebungsanordnung nicht „nur“ eine nationalrechtliche Entscheidung im Sinne des Art. 46 AMM-VO betreffend den Vollzug einer Überstellungsentscheidung darstelle, sondern „auch“ eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 42 Abs. 1 AMM-VO selbst sei. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf schließlich argumentiert in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2026 (Az. 29 L 2861/26.A), dass zwei getrennte Entscheidungen vorlägen, weil die Abschiebungsanordnung lediglich dem nationalen Vollzug der (vorgelagerten) unionsrechtsunmittelbaren Überstellungsentscheidung diene.
Es handelt sich beileibe nicht nur um einen Streit um des Kaisers Bart, weil bei Annahme lediglich einer (zumindest teilidentischen) Entscheidung die Rechtsschutzeinschränkungen des Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMM-VO auch für die Abschiebungsanordnung gelten würden, der Lauf der Überstellungsfrist insgesamt gehemmt wäre und es gegen den Wortlaut von § 34a AsylG n.F. auch nicht auf die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung (Überstellung) ankäme, während man bei Annahme von zwei verschiedenen Entscheidungen jedenfalls beim Eilrechtsschutz wohl zweispurig vorgehen müsste.
Italienische Dublin-Rundschreiben ohne grundsätzliche Bedeutung
Wie war das noch mal mit den italienischen Dublin-Rundschreiben von Dezember 2022? Haben die Rundschreiben heute noch Auswirkungen auf den Lauf von Überstellungsfristen, stellen sie vielleicht ein Abschiebungshindernis dar und muss man in Asylverfahren in Deutschland etwas beachten? Solche Fragen wollte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg klären lassen. Das Oberverwaltungsgericht sah es anders und lehnte den Antrag mit Beschluss vom 19. Oktober 2026 (Az. OVG 10 N 62/25) ab: Die vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen seien nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig, weil der Europäische Gerichtshof die unionsrechtlichen Folgen einer einseitigen Aussetzung von Aufnahmen und Wiederaufnahmen durch den zuständigen Mitgliedstaat in einem Urteil im März 2026 geklärt habe.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, in dem der Antrag des Bundesamts auf Zulassung der Berufung in dem Verfahren abgelehnt wurde, ist vor allem deshalb lesenswert, weil er den aktuellen Stand der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den italienischen Dublin-Rundschreiben prägnant zusammenfasst.
Keine Dublin-Fristverlängerung ohne Belehrung
Auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geht in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2026 (Az. 2a L 1721/26.A) davon aus, dass eine Dublin-Überstellungsfrist nur dann verlängert werden darf, wenn Antragsteller zuvor über ihre Rechte und Pflichten aus der AMM-Verordnung sowie über die Rechtsfolgen bei Verstößen belehrt wurden. Die Information „Ich weise Sie darauf hin, dass das Unterlassen der persönlichen Meldung, nachdem diese von der zuständigen Behörde verlangt wurde, gegen Art. 2 Nr. (sic!) 17 Buchst. c i. V. m. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Var. 1 AMMVO verstößt“ genüge den Anforderungen an so eine Belehrung nicht, weil sie nicht darauf hinweise, dass eine Flucht zur Verlängerung der Überstellungsfrist führe. Selbst wenn man davon ausginge, dass dies dem Verweis auf die genannten Vorschriften zu entnehmen sei, dürfte der Hinweis jedoch nicht klar und in leicht verständlicher Sprache erfolgt sein, weil für sein Verständnis die Kenntnis bzw. Lektüre von Gesetzesvorschriften erforderlich sei. Zudem müsse ein Hinweis gemäß Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 AMM-VO in einer Sprache erfolgen, von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass der Antragsteller sie verstehe.
Das hatte bereits Anfang September das Verwaltungsgericht Düsseldorf so ähnlich entschieden, auf das sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auch beruft. Ob der Aufenthalt des Klägers im offenen Kirchenasyl zur Annahme einer „Flucht“ im Sinne von Art. 2 Abs. 17 AMM-VO geführt hatte, musste das Verwaltungsgericht nicht entscheiden: Die fehlende Belehrung habe zur Folge, dass dem Antragsteller, der über seine Pflichten nicht ordnungsgemäß informiert wurde, ein etwaiges Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Art. 19 AMM-VO spricht übrigens ausdrücklich von einem Recht der Antragsteller auf Information, Art. 20 Abs. 1 S. 2 AMM-VO verweist auf europaweit „einheitliches Informationsmaterial“, das von der EU-Asylagentur (EUAA) erstellt und von den nationalen Behörden zur Erfüllung des Informationsrechts verwendet werden soll.
Kluth, Maor, Kurzidem, Einführung in das reformierte Gemeinsame Europäische Asylrecht
Sie planen den Erwerb eines Buchs über die GEAS-Reform, das in das neue Recht einführt und nicht zu lang ist und vor allem: das bereits erschienen ist? So groß ist die Auswahl bislang nicht. Falls Ihr Blick auf die von Kluth, Maor und Kurzidem verfasste und im Beck-Verlag erschienene Einführung in das reformierte Gemeinsame Europäische Asylrecht gefallen ist, die seit Ende September lieferbar ist, wollen Sie vielleicht zuerst die Rezension im HRRF-Blog lesen.
Vermischte Nachrichten KW 44/2026
- Die Europäische Kommission hat am 27. Oktober 2026 zwei Gesetzesvorschläge vorgestellt, mit denen die EU-Grenzschutzagentur Frontex gestärkt werden und ihr Aufgabenbereich unter anderem in Richtung eines letztlich global tätigen Abschiebedienstleisters erweitert werden soll; die Rolle des Frontex-Grundrechtebeauftragten soll dagegen geschwächt werden. Unter anderem Amnesty International hat die Vorschläge scharf kritisiert.
- Das am 27. Oktober 2026 verkündete Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes ist bereits am 28. Oktober 2026 in Kraft getreten und hat in einem neuen § 71 Abs. 3a AufenthG erweiterte Befugnisse der Bundespolizei zur Beantragung von Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam gebracht.
- Der HRRF-Shop macht eine kurze Pause und ist am 9. November 2026 wieder da. Bitte haben Sie etwas Geduld, wenn Sie eine Textausgabe bestellt haben oder noch bestellen wollen.
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Kluth, Maor, Kurzidem, Einführung in das reformierte Gemeinsame Europäische Asylrecht
Zugegeben: Es ist für den Rezensenten in aller Regel einfacher als für die Autoren des zu rezensierenden Werks, und diese Rezension bildet keine Ausnahme. Dass es auch mehr als ein Vierteljahr nach dem Beginn der Anwendbarkeit des neuen GEAS-Rechts noch immer kaum monographische Darstellungen zum neuen Recht gibt und dass bereits länger angekündigte Titel sich… Weiterlesen..
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Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss
Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..
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Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze
In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..
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