Bereits im Oktober 2024 hatten wir gemutmaßt, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (Rs. C-156/23), wonach gemäß Art. 5 EU-Rückführungsrichtlinie zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, nämlich eine drohende Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, vor einer Abschiebung erneut geprüft werden… Weiterlesen..