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Untrennbare Verknüpfung

Kennen Sie das, wenn man mal nicht so sorgfältig arbeitet, und ausgerechnet dann fällt es jemandem auf? Das ist mir passiert, letzte Woche, und zwar hier in diesem Newsletter. Es ging darum, ob das EuGH-Urteil vom 1. August zur Nichteinräumung einer Ausreisefrist praktische Folgen für die Rechtsanwendung in Deutschland haben würde. Das hatte ich verneint, was aber falsch war – ich erkläre unten, warum das falsch war, und welche praktischen Folgen das Urteil haben wird. Aus seinen Fehlern soll man außerdem lernen, weswegen ich mir vorgenommen habe, mir mehr Zeit zu nehmen, oder eben auch mal eine Entscheidung weniger vorzustellen. Abgesehen davon gibt es in dieser Newsletter-Ausgabe noch ein wichtiges EuGH-Urteil vom 1. August, und zwar zur Diskriminierung ausländischer Elternteile von EU-Kindern, zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, zur Abschiebungshaft und zur Visumerteilung, außerdem Entscheidungen zu häuslicher Gewalt in der Türkei, zu russischen Wehrdienstverweigerern, zum vorübergehenden Schutz und zu Abschiebungen in den Irak und nach Syrien. Sommerloch war letztes Jahr.

  • Keine Diskriminierung ausländischer Elternteile von EU-Kindern

    Deutschland darf einem ausländischen Elternteil eines sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltenden Kindes nicht allein deswegen ein Aufenthaltsrecht verweigern, weil das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, sondern (nur) die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. August 2025 (Rs. C-397/23). Eine solche Diskriminierung verstoße gegen Art. 24 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG, der eine Gleichbehandlung von Unionsbürgern mit den eigenen Staatsangehörigen vorsehe.

    In dem Verfahren ging es vor allem um § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, wonach ausländische Elternteile eines deutschen (minderjährigen) Kindes einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben, während die Vorschrift auf ausländische Elternteile eines Kindes mit EU-Staatsangehörigkeit nicht anwendbar ist. Dadurch können Kinder mit (nur) einer EU-Staatsangehörigkeit nicht von der elterlichen Sorge ihres (ausländischen) Elternteils profitieren, während das bei deutschen Kindern der Fall wäre. Das Urteil wirft eine Reihe spannender Fragen auf, die hier nur gestreift werden können:

    (1) Die vom Gerichtshof entschiedene Fallkonstellation dürfte nur dann relevant sein, wenn das Kind mit EU-Staatsangehörigkeit sein Aufenthaltsrecht in Deutschland von dem anderen Elternteil abgeleitet hat. Sofern das Kind selbst ein eigenständiges europarechtliches Aufenthaltsrecht hat, braucht es den Rückgriff auf Art. 24 der Freizügigkeitsrichtlinie wohl nicht.

    (2) Der Gerichtshof hat auf § 11 Abs. 14 FreizügG/EU hingewiesen, der eine Art „Meistbegünstigung“ von Unionsbürgern vorsieht, falls das Aufenthaltsgesetz für (alle) Ausländer günstigere Regelungen als das FreizügG/EU (nur) für Unionsbürger vorsehen sollte: In diesem Fall soll die für die Unionsbürger günstigere Norm gelten. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift kann man hier annehmen, weil der Gerichtshof nicht auf eine Diskriminierung des Elternteils abstellt, sondern auf eine Diskriminierung des Kindes, das eine EU-Staatsangehörigkeit hat (siehe Rn. 46, 51 des Urteils). Es braucht also keine europarechtskonforme Auslegung von § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, weil bereits § 11 Abs. 14 FreizügG/EU die Besserstellung des ausländischen Kindes anordnet.

    (3) Ausdrücklich entschieden hat der Gerichtshof nur die Situation eines ausländischen Elternteils, der selbst die Unionsbürgerschaft hat, d.h. Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist, gleichwohl dürfte das Urteil unabhängig von der Staatsangehörigkeit des ausländischen Elternteils gelten (müssen), d.h. auch für drittstaatsangehörige Elternteile, weil der Gerichtshof auf eine Diskriminierung des Kindes abstellt, nicht auf eine Diskriminierung des Elternteils, siehe oben.

    (4) Zu den zahlreichen aus dem Urteil folgenden praxisrelevanten Fragen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Gewährung sozialer Leistungen in Deutschland, sei auf die ausführliche Analyse der GGUA verwiesen.

  • Bundesverfassungsgericht klärt Zurückweisung von Vertrauenspersonen

    In seinem Anfang August veröffentlichten Beschluss vom 30. Juni 2025 (Az. 2 BvR 1155/23) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Zurückweisung einer Vertrauensperson durch das Amtsgericht Gelsenkirchen im Juli 2023 verfassungswidrig war. Das Amtsgericht habe die von einem inhaftierten Ausländer benannte Vertrauensperson zurückgewiesen, sich dabei aber auf § 10 Abs. 3 FamFG als Rechtsgrundlage gestützt, der die Zurückweisung von Bevollmächtigten regele. Eine Zurückweisung von Vertrauenspersonen werde allerdings nur von § 7 FamFG geregelt, nicht auch von § 10 FamFG, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts falsch gewesen sei. Eine solche unbegründete und in keiner Weise nachvollziehbare Wahl der falschen Rechtsgrundlage für eine gerichtliche Maßnahme, die das Amtsgericht „ohne jedes inhaltliche Argument“ getroffen habe, stelle einen so eklatanten Rechtsverstoß dar, dass die äußerste Grenze, die das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot der Anwendung einfachen (Prozess-)Rechts durch die Fachgerichte setze, überschritten sei.

    Im Freiheitsentziehungsverfahren werden Bevollmächtigte (z.B. Rechtsanwälte) und Vertrauenspersonen unterschiedlich behandelt, was das Amtsgericht aber offenbar nicht wahrhaben wollte, obwohl es auf diesen „offenkundigen Rechtsfehler“ hingewiesen worden war. Zum Fehler des Amtsgerichts mag beigetragen haben, dass die Vertrauensperson eine von der inhaftierten Person unterschriebene Vollmacht vorgelegt hatte. Vertrauenspersonen haben im Freiheitsentziehungsverfahren aber eigene Verfahrensrechte, die sie im eigenen Namen geltend machen können, woran im Zweifel auch eine vorgelegte Vollmacht nichts ändert. In der Sache hatte das Amtsgericht die Vertrauensperson übrigens zurückgewiesen, weil sie nur in einer „für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Mustervollmacht“ bevollmächtigt worden war; dazu hat sich das Bundesverfassungsgericht leider nicht geäußert. Die Entscheidung wurde vom Verein Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V. erstritten.

  • Erneut subsidiärer Schutz für russische Wehrpflichtige

    Wehrpflichtigen droht in der Russischen Föderation die tatsächliche Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung, so dass ihnen subsidiärer Schutz zu gewähren ist, meint die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. 12 K 210/24 A). Es sei beachtlich wahrscheinlich, dass Wehrpflichtige nach ihrer Rückkehr nach Russland in absehbarer Zeit gegen ihren Willen zum Grundwehrdienst in der russischen Armee einberufen und in den Ukraine-Krieg entsandt würden, wo sie damit zu rechnen hätten, zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völker- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen. Die Kammer folge damit nicht der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinen Urteilen vom 22. August 2024, sondern schließe sich der weiterhin überzeugenden Rechtsprechung der 33. Kammer des Verwaltungsgerichts an. Die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Bezug genommenen Pläne für den Umbau der russischen Armee zu einer Berufsarmee seien veraltet, die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass junge, gesunde und arbeitsfähige Wehrpflichtige es in der Russischen Föderation „allein in der Hand“ hätten, ihrem Willen entsprechend eine Entscheidung über eine Verpflichtung als Vertragssoldat und damit über einen Einsatz in der Ukraine zu treffen, sei falsch. Es bestehe darum für Wehrpflichtige auch die reale Gefahr, sich unmittelbar oder mittelbar an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen zu müssen, was einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gleichkomme.

    Es ist spannend, wie sich mittlerweile zwei Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin gegen die aus ihrer Sicht falsche Rechtsprechung des ihnen übergeordneten Oberverwaltungsgerichts wehren, das im August 2024 jeweils ein Urteil der beiden Kammern aufgehoben hatte. Das Oberverwaltungsgericht wird in absehbarer Zeit erneut entscheiden müssen; es wurde bereits gemutmaßt, dass es dann lediglich auf seine anderslautende Rechtsprechung verweisen wird, statt sich mit der abweichenden Tatsachenfeststellung und Tatsachenwürdigung durch die beiden Kammern des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.

  • Nur subsidiärer Schutz für Opfer häuslicher Gewalt in der Türkei

    Der türkische Staat ist grundsätzlich nicht willens, weiblichen Opfern schwerer, wiederholter häuslicher Gewalt Schutz zu bieten, sagt das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 22. Juli 2025 (Az. A 12 K 1987/25). Dabei lasse sich nicht ohne Weiteres ausschließen, dass Opfer häuslicher Gewalt auch im Falle der Niederlassung in einer anderen Stadt der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufzufinden seien, da in gewissem Umfang Möglichkeiten bestünden, Personen ausfindig zu machen. Im entschiedenen Verfahren habe die Verfolgung der kurdischen Klägerin durch ihren ehemaligen Partner jedoch nicht auf der Eigenschaft der Klägerin als Ehefrau oder alleinstehende Mutter als soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG beruht, sondern vielmehr auf ihrer Eigenschaft als Angehörige ihres ehemaligen Partners, so dass (lediglich) subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Soweit Amnesty International ausführe, Frauen in ländlichen Regionen, kurdische Frauen, Roma-Frauen, Sexarbeiterinnen, behinderte Frauen sowie weibliche Flüchtlinge hätten in vielerlei Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten, und seien deshalb noch stärker der Gewalt und Straflosigkeit ihrer Angreifer ausgesetzt, sei dies in Bezug auf die soziale Gruppe der kurdischen Frauen nur eine entfernte, hypothetische Verknüpfung, da sie primär auf der allgemeinen Lage kurdischer Frauen in der Türkei beruhe.

    Das Verwaltungsgericht macht es sich doch etwas (zu) einfach, wenn es die Zugehörigkeit der Klägerin zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG in nur einem Satz und ohne echte Begründung ablehnt. Dass es auch anders geht, hat gerade vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Januar 2024 etwa das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 19. Mai 2025 (Az. 22 K 6147/22.A) gezeigt.

  • Jordanisches Kleinkind: Bundesverfassungsgericht ordnet Einreise an

    In seinem Beschluss vom 5. August 2025 (Az. 2 BvR 885/25), über den es auch in einer Pressemitteilung berichtet, hat das Bundesverfassungsgericht dem Eilantrag eines jordanischen Kleinkindes auf Gestattung der Einreise nach Deutschland stattgegeben, um die Trennung von seinen Eltern zu beenden. Das in Deutschland geborene Kind war mit seinen legal in Deutschland lebenden jordanischen Eltern zeitweise nach Jordanien gereist, beim Versuch der Rückreise nach Deutschland wurde dem Kind die Beförderung verweigert, weil es nicht im Besitz eines zur Einreise berechtigenden Aufenthaltstitels sei. Ein daraufhin gestellter Visumantrag des Kindes wurde unter Berufung auf Sicherheitsbedenken gegen den Aufenthalt der Eltern abgelehnt, über deren Anträge auf Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel noch nicht entschieden worden war; Eilanträge des Kindes beim Verwaltungsgericht Berlin und beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg blieben erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht schreibt in seinem Beschluss, dass Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht die Bedeutung des Grundrechts auf Schutz der Familie (Art. 6 GG) „möglicherweise nicht hinreichend erfasst“ hätten, und hat die Bundesrepublik zur Gestattung der Einreise des Kindes verpflichtet, da es durch die fortdauernde Verweigerung der Einreise angesichts seines Alters von noch nicht einmal zwei Jahren erheblichen, nicht kompensierbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt sei, während sein Aufenthalt in Deutschland auf den Zeitraum bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltsstatus seiner Eltern begrenzt wäre.

    Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ist kurz ausgefallen und erläutert leider nicht, mit welcher Begründung die Instanzgerichte die Eilanträge des Kindes abgelehnt haben. Stattdessen wird immerhin berichtet, dass die deutsche Botschaft den Visumantrag des Kindes zunächst und „offensichtlich versehentlich“ auch mit dem Vorliegen eines in § 54 Abs. 1 Nr. 2, 4 AufenthG geregelten besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gerade mit Bezug auf das (nicht zweijährige) Kind abgelehnt hatte.

  • Nochmals zur Nichteinräumung einer Ausreisefrist

    In der vergangenen Woche hatte ich behauptet, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 (Rs. Rs. C-636/23, C-637/23, Al Hoceima) zur Justiziabilität der Nichteinräumung einer Ausreisefrist für die deutsche Rechtspraxis vermutlich keine besonderen Folgen habe würde. Zwischenzeitlich wurde ich allerdings eines Besseren belehrt, weil tatsächlich das Gegenteil der Fall sein wird: Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2001 entschieden (Urteil vom 3. April 2001, Az. 9 C 22.00), dass prozessual zwischen der Ausreisefrist und der Abschiebungsandrohung keine „untrennbare Verknüpfung“ bestehe und dass eine rechtswidrige Fristsetzung nicht auch zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führe. Ob dieses Verständnis mit Art. 7 der EU-Rückführungsrichtlinie vereinbar ist, war unter deutschen Gerichten umstritten, bejaht wurde dies etwa noch in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 8. Februar 2023 (Az. 2 LB 268/22), gegen das aber gerade im Hinblick auf diese Frage die Revision zugelassen und auch eingelegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte das bei ihm anhängige Revisionsverfahren (Az. 1 C 6.23, nunmehr 1 C 33.25) wegen der beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt, die nun durch besagtes Urteil abgeschlossen wurden. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass eben doch eine gewissermaßen untrennbare Verknüpfung zwischen Fristsetzung und Abschiebungsandrohung besteht, und dass eine rechtswidrige Fristsetzung zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt. Dem wird sich die deutsche Rechtspraxis anpassen müssen.

    Behördlicher Spielraum bei der Setzung einer Ausreisefrist besteht vor allem im Rahmen von § 59 Abs. 1 S. 2 AufenthG, wonach unter bestimmten Umständen eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden kann, wenn der begründete Verdacht auf eine Entziehungsabsicht besteht oder wenn von dem Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der behördlichen Anwendung dieser Vorschrift sollte ab jetzt genau(er) hingesehen werden, weil Rechtsanwendungsfehler nicht mehr nur die Rechtswidrigkeit der Fristsetzung zur Folge haben werden, sondern eben auch die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt.

  • Vorübergehender Schutz trotz Aufenthalts in Drittstaat

    Wenn sich ukrainische Staatsangehörige, die infolge des russischen Angriffs aus der Ukraine vertrieben wurden, zunächst für ein Jahr in einem Drittstaat, hier der Russischen Föderation, aufgehalten haben und anschließend in Deutschland vorübergehenden Schutz gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG beantragen, dann darf dieser Antrag nicht wegen des Aufenthalts in dem Drittstaat abgelehnt werden, sagt das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 10. Juli 2025 (Az. 3 K 5072/25). Die EU-Richtlinie über vorübergehenden Schutz enthalte keine Regelung, die Zwischenaufenthalte in Drittstaaten verbiete.

    Das hatte unlängst schon das Verwaltungsgericht Düsseldort in seinem Urteil vom 18. Juni 2025 so gesehen.

  • Kein Rückholanspruch nach Brandenburger Irak-Abschiebung

    In dem Fall der mutmaßlich rechtswidrigen Abschiebung einer jesidischen Familie aus Brandenburg in den Irak Ende Juli diesen Jahres hat das Verwaltungsgericht Potsdam am 7. August 2025 in einer Pressemitteilung mitgeteilt, dass die abgeschobene Familie keinen Anspruch auf Rückholung nach Deutschland hat. Das Verwaltungsgericht habe zwar am Tag der Abschiebung per Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage der Familie gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses sei die Familie jedoch bereits den irakischen Behörden übergeben gewesen, so dass die Abschiebung rechtmäßig gewesen sei. In der (Haupt-)Sache habe das Verwaltungsgericht, so die Pressemitteilung, die Klage der Familie eine Woche später abgewiesen.

    Auch wenn eine Rückholung der Familie nach der Abweisung der Klage auch in der Hauptsache wohl nicht mehr in Frage kommt, ist mir an dieser Abschiebung einiges nicht klar. Während es in der Pressemitteilung des Gerichts heißt, dass der (die Abschiebung untersagende) Eilbeschluss den Beteiligten (d.h. auch der Ausländerbehörde) erst nach dem Ende der Abschiebung bekanntgegeben wurde, berichtet die taz, dass die zuständige Richterin noch einige Minuten vor dem Start des Flugzeugs in Deutschland mit der zuständigen Ausländerbehörde telefoniert habe. Warum das Gericht dann nicht etwa einen schnellen Hängebeschluss (ein Hängebeschluss sieht beispielsweise so aus) erlassen hat, statt dem Eilantrag erst einige Stunden später (und zu spät) stattzugeben, erschließt sich mir nicht. Der Hängebeschluss hätte auch noch dann funktioniert, wenn das Flugzeug bereits in der Luft gewesen wäre, sagt jedenfalls das Oberverwaltungsgericht Münster. Vielleicht müsste man auch über die aus meiner Sicht fragwürdige Praxis der Behörden sprechen, den Betroffenen (anscheinend systematisch) ihre Handys abzunehmen, was hier dazu geführt hat, dass die Rechtsanwältin der Familie erst (zu) spät kontaktiert werden konnte. Soll da immer eine (abstrakte) Gefahr für die öffentliche Sicherheit usw. vorliegen?

  • EGMR stoppt österreichische Syrien-Abschiebung

    Die Asylkoordination Österreich berichtet am 12. August 2025 darüber, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine einstweilige Anordnung gegen Österreich erlassen hat, die es dem Land untersagt, eine für diesen Tag geplante Abschiebung nach Syrien zu vollziehen. Österreich hatte bereits Anfang Juli eine Abschiebung nach Syrien durchgeführt, die damals abgeschobene Person gilt seitdem als vermisst, worauf sich der Gerichtshof in seiner Anordnung auch bezogen haben soll. Für den österreichischen Innenminister ist die einstweilige Anordnung derweil „keine Überraschung“, sondern „absolut nichts Ungewöhnliches“.

    Es kommt wohl auf die Perspektive an, ob eine einstweilige Anordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Tagesgeschäft gehört oder nicht. Laut Asylkoordination Österreich wurden einstweilige Anordnungen des EGMR mit Bezug auf Österreich seit 2021 136 Mal beantragt, aber nur zweimal gewährt.

  • Neue ELENA-Rechtsprechungsübersicht veröffentlicht

    Die deutsche Koordination des European Legal Network on Asylum (ELENA) hat ihre Übersicht von europäischen und internationalen Gerichtsentscheidungen zum Migrationsrecht seit dem Jahr 2024 aktualisiert und auf den Stand 1. Mai 2025 gebracht. Die jetzt 33 Seiten lange Übersicht ist thematisch gegliedert und zählt vor allem Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf.

  • Aktuelle EuGH-Urteile vom 1.8.2025

    Etwas zu spät für den HRRF-Newsletter an diesem Freitag hat der Europäische Gerichtshof heute Mittag drei Urteile zum europäischen Flüchtlingsrecht verkündet. Alle drei Urteile sind noch nicht mittlerweile in deutscher Sprache verfügbar, zu zwei der drei Urteile gibt es außerdem…

  • Monatsübersicht Mai 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für Mai 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf zehn Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat Mai 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

  • Monatsübersicht April 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für April 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf sechs Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat April 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

ISSN 2943-2871