Subsidiärer Schutz für russische Wehrpflichtige

In drei ausführlichen Urteilen vom 20. Januar 2025 (Az. 33 K 504/24 A und 33 K 519/24 A) und vom 5. März 2025 (Az. 33 K 495/23.A) hat das Verwaltungsgericht Berlin einen Anspruch russischer Wehrpflichtiger auf die Gewährung subsidiären Schutzes bejaht. Danach drohe gesunden, kinderlosen Männern russischer Staatsangehörigkeit im grundwehrpflichtigen Alter bei Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Grundwehrdienst und sei es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie mit Erfolg einen Antrag auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes stellen könnten. Außerdem drohe ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, durch Zwang oder Täuschung gegen ihren Willen als Vertragssoldaten rekrutiert, als solche zum Kampfeinsatz in den Ukraine-Krieg entsandt zu werden, in der russisch-ukrainischen Grenzregion Kursk stationiert und dort gegen ihren Willen unmittelbar oder mittelbar an Kampfhandlungen oder völkerrechts- und menschenrechtswidrigen Handlungen der russischen Streitkräfte beteiligt zu werden. Die Entsendung von Grundwehrdienstleistenden in den Ukraine-Krieg stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar, unabhängig davon, ob ihr Einsatz auf ukrainischem Territorium oder im russisch-ukrainischen Grenzgebiet in der Region Kursk stattfinde.

Das Verwaltungsgericht hatte diese jetzt vorliegenden Entscheidungen Ende Januar 2025 bereits angekündigt (siehe ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 182), es stellt sich damit ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Sommer 2024 (siehe ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 165), das sowohl eine Beteiligung von Wehrdienstleistenden an völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen als auch eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung für unwahrscheinlich gehalten hatte. Die Verwaltungsgerichte Düsseldorf (siehe HRRF-Newsletter Nr. 181) und Magdeburg (siehe HRRF-Newsletter Nr. 174) haben unlängst wie das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, anders sieht es aktuell etwa das Verwaltungsgericht Bayreuth in seinem Beschluss vom 5. Februar 2025 (Az. B 4 S 25.30091), das wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Beteiligung an Kampfhandlungen oder eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Militär für unwahrscheinlich hält.

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ISSN 2943-2871