Sind Sie an diesem Wochenende eigentlich auch beim Asylpolitischen Forum in Schwerte? Falls ja, laufen wir uns da vielleicht über den Weg, was mich freuen würde. Andernfalls bleibt Ihnen immerhin die Lektüre dieses Newsletters, in dem es dreimal um Afghanistan-Aufnahmen geht (darunter um eine potentiell „missbräuchliche Vollstreckungsvereitelung“), um die Aussetzung des Familiennachzugs, um lange Wartezeiten bei Einbürgerungen (darunter um eine „vorübergehende Antragsflut“ und um „permanente Behördenüberlastung“), um Georgien als nicht-sicheren Herkunftsstaat, um Gülen-Anhänger in der Türkei, einen bisexuellen Mann aus dem Libanon und um ein mutmaßendes Haftgericht. Nächste Woche gibt es übrigens noch einen regulären HRRF-Newsletter, die Woche danach den großen HRRF-Jahresrückblick 2025 und dann ist erst einmal Weihnachtspause. Nur dass Sie es schon mal gehört haben.
Bescheidungsbeschleunigungsanspruch bei Afghanistan-Aufnahmen
Das Bundesverfassungsgericht berichtet in einer Pressemitteilung vom 4. Dezember 2025 über seinen noch nicht im Volltext vorliegenden Beschluss vom selben Tag (Az. 2 BvR 1511/25), in dem es der Verfassungsbeschwerde eines afghanischen Richters und seiner Familie teilweise stattgegeben und die Bundesrepublik (d.h. praktisch das Auswärtige Amt) dazu verpflichtet hat, umgehend über die Visaanträge der Familie zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe das Grundrecht der Kläger auf effektiven Rechtsschutz dadurch verletzt, dass es nicht geprüft habe, ob die Kläger einen Anspruch auf Bescheidung ihrer Visaanträge hätten. Im Hinblick auf einen etwaigen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung der Visa sei die Verfassungsbeschwerde hingegen unzulässig, weil sie insoweit nicht den Darlegungsanforderungen genüge.
In dem Verfahren ging es um Aufnahmeerklärungen nach § 22 S. 2 AufenthG, die von der alten Bundesregierung abgegeben, von der neuen Bundesregierung aber „ausgesetzt“ worden waren. Eine solche allgemeine Aussetzung eines Aufnahmeprogramms, so das Bundesverfassungsgericht, verliere als hinreichender Grund für die Verzögerung individueller Verfahren mit zunehmender Dringlichkeit der Bescheidung für die betroffenen Rechtsschutzsuchenden an Gewicht. Hinsichtlich der individuellen Dringlichkeit einer Bescheidung für die Beschwerdeführenden sei insbesondere die zunehmende Gefahr der Abschiebung aus Pakistan mit der etwaigen Folge erhöhter Zugriffsmöglichkeiten der Taliban zu berücksichtigen. Betroffene könnten zwar nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kein subjektives Recht auf Erteilung (und Aufrechterhaltung) einer Aufnahmeerklärung gemäß § 22 S. 2 AufenthG geltend machen, davon sei aber das Visumverfahren zu unterscheiden, in dem es schon einfachrechtlich einen Anspruch auf Bescheidung von Visaanträgen gebe.
Zur Frage, ob Betroffene in Fällen einer Aufnahmezusage gemäß § 22 AufenthG (also nicht gemäß § 23 AufenthG) wenigstens einen (vom Bundesverfassungsgericht nun bejahten) Anspruch auf Bescheidung ihrer Visaanträge haben, gingen die Rechtsansichten der Instanzgerichte auseinander: Das Oberverwaltungsgericht geht vom Durchschlagen des weitgehend rechtsfreien Raums der Aufnahmeerklärungen nach § 22 AufenthG auf Visaanträge aus, zuletzt wohl in seinem Beschluss vom 12. November 2025 (Az. OVG 6 S 88/25) (dort Rn. 14), wobei aber gleichzeitig „die Visumverfahren der Antragsteller weiter durchzuführen“ sein sollten, was aber doch niemandem etwas nützt, wenn man keinen Anspruch auf Abschluss (Bescheidung) dieser Verfahren hat? Die 40. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin sieht es in ihrem Beschluss vom 25. November 2025 (Az. 40 L 471/25 V) (dort Rn. 12) anders und leitet einen Bescheidungsanspruch aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ab, weil die Antragsteller jedenfalls in dem konkreten Verfahren ein schutzwürdiges Vertrauen auf Durchführung und Abschluss ihrer Visumsverfahren in einem angemessenen zeitlichen Rahmen hätten. Wenn das Bundesverfassungsgericht einerseits meint, dass es einen einfachrechtlichen Anspruch auf Bescheidung von Visaanträgen gibt, andererseits aber sagt, dass die zunehmende Dringlichkeit der Bescheidung eine Rolle spielen soll, dann geht es letztlich nicht um die Bescheidung als solche, sondern um den Zeitpunkt der Bescheidung, und diskutieren wir hier eigentlich über einen Bescheidungsbeschleunigungsanspruch?
Visum ist vor Aushändigung nicht-existent
Ein Visum zur Einreise nach Deutschland ist erst dann erteilt, wenn der Reisepass mit dem Visum darin dem Antragsteller tatsächlich ausgehändigt wurde, meint das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 12. November 2025 (Az. OVG 6 S 88/25). Sofern ein Reisepass mit deutschem Visum sich dagegen noch bei der im Auftrag der Bundesregierung handelnden GIZ befinde, fehle es an der Bekanntgabe der Visumerteilung, die für den Beginn der Wirksamkeit des Visums erforderlich sei. Dies gelte auch dann, wenn die GIZ den Antragsteller davon unterrichtet habe, dass sein Reisepass mit Visum bei ihr eingetroffen sei.
An diesem Beschluss zeigt sich das ganze Elend der Politik der Bundesregierung beim Umgang mit Aufnahmezusagen für afghanische Staatsangehörige. Das Oberverwaltungsgericht geht von mindestens zwei rechtlich fragwürdigen Annahmen aus, nämlich zum einen der Annahme, dass die Bekanntgabe der Visumerteilung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stets voraussetzt, dass der Betroffene die tatsächliche Verfügungsgewalt über seinen Reisepass mit dem Visum erhält, zum anderen der Annahme, dass die GIZ, die den Reisepass für den Betroffenen in Empfang nimmt, zwar eine Empfangsbotin des Betroffenen im Sinne von § 130 BGB sein soll, aber dennoch der Zugang (und damit die Bekanntgabe) erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Aushändigung des Reisepasses an den Betroffenen erfolgt. Wenn das so wäre, wäre ja die Rechtsfigur des Empfangsboten überflüssig, was das Oberverwaltungsgericht aber wiederum auch nicht annimmt.
Aussetzung des Familiennachzugs soll rechtmäßig sein
In seinem Urteil vom 12. November 2025 (Az. 18 K 159/25 V) hat das Verwaltungsgericht Berlin keine Zweifel daran, dass die im Juli 2025 in Kraft getretene Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a AufenthG) mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist. Zur Vorläuferregelung sei bereits höchstrichterlich entschieden worden, dass diese verfassungsgemäß gewesen sei, die dabei angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen gälten gleichermaßen für die neue, in § 104 Abs. 14 S. 1 AufenthG geregelte Aussetzung des Familiennachzugs. Der Gesetzgeber habe das gesetzliche Ziel, einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft vorzubeugen, höher gewichten dürfen als das Vertrauen auf die Ermöglichung eines Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Jedenfalls bei einer grundrechtskonformen Auslegung sei sichergestellt, dass dem Gebot der Menschlichkeit, den atypischen Umständen des Einzelfalles und den Anforderungen aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh angemessen Rechnung getragen werden könnten.
Das Verwaltungsgericht meint, dass Härtefälle durch eine Anwendung der §§ 22, 23 AufenthG berücksichtigt werden könnten. Die interne Weisung des Auswärtigen Amtes zur Anwendung von § 22 S. 1 AufenthG dazu ist allerdings auf harsche Kritik gestoßen, weil der Familiennachzug danach „selbst bei dramatischen Härtefällen nahezu unmöglich“ sein werde.
Keine Verfahrensaussetzung bei permanenter Behördenüberlastung
Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg geht in seinem Beschluss vom 7. November 2025 (Az. 3 O 129/25) davon aus, dass ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem eine Untätigkeitsklage auf Bescheidung eines Einbürgerungsantrags erhoben wurde, nicht gemäß § 75 S. 3 VwGO wegen eines „zureichenden Grundes“ für die Untätigkeit einer Behörde auszusetzen ist, wenn in der Behörde eine andauernde, d.h. permanente Arbeitsüberlastung herrscht. Anders als bei einer „vorübergehenden Antragsflut“, etwa infolge einer Gesetzesänderung, müssten bei einer permanenten Überlastung organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Eine durchschnittliche Warte- und Bearbeitungszeit von Einbürgerungsanträgen von derzeit rund 2,8 Jahren (!) betrage mehr als das Zehnfache der in § 75 Satz 2 VwGO enthaltenen gesetzgeberischen Wertung und sei auch unter Berücksichtigung einer deutlich längeren als dreimonatigen Bearbeitungsdauer von Einbürgerungsangelegenheiten angesichts der Bedeutung für die Einbürgerungswilligen nicht mehr zumutbar.
Das Oberverwaltungsgericht beruft sich ausdrücklich auf das Oberverwaltungsgericht Münster, dass das so ähnlich bereits im September 2025 entschieden hatte (Beschluss vom 17. September 2025, Az. 19 E 310/25, sowie Beschluss vom 25. September 2025, Az. 19 E 359/25). In den dortigen Verfahren betrug die Warte- und Bearbeitungszeit immerhin „nur“ 20 bzw. 18 Monate. Zur Klagetaktik bei solchen Untätigkeitsklagen siehe etwa diesen Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Klaus.
Nicht-sicherer Herkunftsstaat ohne große Folgen
Kann Georgien nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 noch ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 29a AsylG sein, oder muss diese Vorschrift im Fall wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben, weil Georgien nicht sein gesamtes Staatsgebiet kontrolliert (nämlich Abchasien und Südossetien nicht)? Das VG Karlsruhe ist in seinen beiden Urteilen vom 14. November 2025 (Az. A 18 K 4074/25 und A 18 K 4125/25), zu denen es am 1. Dezember 2025 auch eine Pressemitteilung veröffentlicht hat, wie praktisch der Rest der deutschen Rechtsprechung der Ansicht, dass Georgien derzeit kein sicherer Herkunftsstaat mehr ist.
Interessanter als die Ausführungen zu den Anforderungen an sichere Herkunftsstaaten (die ab Juni 2026 mit dem Inkrafttreten der GEAS-Reform ohnehin gelockert werden) ist die Beschäftigung des Gerichts mit der Frage, ob sich für die Kläger, deren Asylanträge auch aus Sicht des Gerichts zu Recht abgelehnt wurden, aus der Nichtanwendung von § 29a AsylG greifbare Vorteile ergeben, etwa im Hinblick auf die Ablehnung der Anträge gerade als offensichtlich unbegründet. Im Wesentlichen sei das nicht der Fall, so das Gericht, weil es dafür entweder am Rechtsschutzbedürfnis oder am Feststellungsinteresse fehle. Lediglich das auf § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützte unbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot (nicht mit dem bedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG zu verwechseln) sei aufzuheben, weil die Asylanträge ja nicht gerade „nach § 29a Abs. 1 AsylG“ als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden seien.
Kein Afghanistan-Zwangsgeld
Das Zwangsgeld ist ein in die Zukunft gerichtetes Mittel zur Beugung des Willens, sagt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 25. November 2025 (Az. OVG 6 I 1/25), so dass ein Pflichtiger grundsätzlich nur dann durch Zwangsgeld zu einer Handlung angehalten werden darf, wenn sie nur von seinem Willen abhängt. In dem Verfahren ging es um ein Zwangsgeld, das gegen das Auswärtige Amt festgesetzt werden sollte, weil es trotz eines anderslautenden Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin keine Visa an afghanische Antragsteller ausgestellt hatte. Die Antragsteller waren einige Tage vor dem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts von Pakistan nach Afghanistan abgeschoben worden, die deutsche Botschaft in Islamabad hatte ihnen daraufhin ihre Reisepässe hinterhergeschickt, freilich ohne ein deutsches Visum darin. Dieses „vorsichtige und deeskalative“ Vorgehen der deutschen Botschaft hielt das Oberverwaltungsgericht für plausibel, um jede Aufmerksamkeit der de-facto-Regierung Afghanistans auf die Abgeschobenen zu vermeiden, und sah deswegen keinen Grund für die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Außerdem würden die Antragsteller ihre Reisepässe ja für eine (erneute) Ausreise aus Afghanistan nach Pakistan benötigen.
Der Beschluss ist nicht so sehr wegen der juristischen Feinheiten der Verhängung eines Zwangsgeldes gegen eine Behörde lesenswert als vielmehr wegen seiner Schilderung des Sachverhalts. Über das „erhebliche Risiko“, das das Oberverwaltungsgericht für einen erneuten Transport der Reisepässe der Antragsteller nach Pakistan diskutiert, müsste man nicht sprechen, wenn nicht die Antragsteller zuvor nach Afghanistan abgeschoben worden wären. Die Frage, ob die Bundesregierung diese Abschiebung hätte verhindern können, lässt das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich offen, sieht aber auch keine Anzeichen für eine „missbräuchliche Vollstreckungsvereitelung“, eben weil die Abschiebung zeitlich vor Erlass des Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts stattgefunden habe. Nicht verstanden habe ich, warum die Einreisevisa nicht vor der Rücksendung der Reisepässe nach Afghanistan erteilt wurden, so dass eine weitere Befassung der deutschen Botschaft in Pakistan entbehrlich geworden wäre?
Politmalus für Gülen-Anhänger in der Türkei
Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Verfahren Demirhan u.a. gg. die Türkei (Nr. 1595/20) vom 22. Juli 2025 steht fest, so das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom 24. November 2025 (Az. A 13 K 3434/24), dass die türkische Strafjustiz eine Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation allein auf Grundlage alltäglicher Handlungen annimmt und dass vermeintlichen Anhängern der Gülen-Bewegung daher eine diskriminierende bzw. unverhältnismäßige Bestrafung und damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Die Entscheidung türkischer Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen oder nicht, scheine sehr willkürlich zu sein, der Verweis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge darauf, dass der Kläger seine Strafe in der Türkei verbüßt habe, sei ohne Belang, weil die Türkei sich nicht konsequent an das Doppelbestrafungsverbot halte.
Wer auf der Suche nach einer ausführlichen Darstellung des Umgangs türkischer Behörden mit (vermeintlichen) Anhängern der Gülen-Bewegung sowie einer Zusammenfassung der aktuellen diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist, dem sei die Lektüre dieses Urteils angeraten.
Flüchtlingsanerkennung für bisexuellen Mann aus dem Libanon
Rechtsanwalt Marcel Keienborg berichtet in seinem Blog über die von ihm beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erstrittene Flüchtlingsanerkennung für einen bisexuellen Mann aus dem Libanon (Urteil vom 25. November 2025, Az. 17 K 4560/21.A).
Haftgericht darf über anwaltliche Vertretung mutmaßen
In seinem Beschluss vom 25. November 2025 (Az. XIII ZB 63/25) meint der Bundesgerichtshof, dass ein Haftgericht trotz § 62d AufenthG keinen anwaltlichen Vertreter bestellen muss, wenn es davon ausgehen darf, dass der Betroffene bereits einen solchen anwaltlichen Vertreter hat. Ob dies der Fall sei, müssten die Haftgerichte mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln unter Berücksichtigung der im Haftanordnungsverfahren typischerweise bestehenden Eilbedürftigkeit aufklären. In dem entschiedenen Verfahren habe das Haftgericht davon ausgehen dürfen, dass der für das ausländerrechtliche Verfahren bestellte anwaltliche Vertreter des Betroffenen diesen auch im Freiheitsentziehungsverfahren vertrete, weil er dem Amtsgericht auf Nachfrage mitgeteilt habe, man möge ihm den Haftbeschluss nach Erlass übersenden.
Einmal abgesehen davon, dass § 62d AufenthG vermutlich sehr bald nur noch Rechtsgeschichte sein wird, bin ich nicht sicher, ob ich diese Entscheidung verstanden habe, weil der Bundesgerichtshof bei der Bestellung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ansonsten sehr streng ist und hier sozusagen seine eigenen Standards konterkariert: Im April 2022 hatte der BGH gefordert, dass der Bevollmächtigte im Haftanordnungsverfahren gerade der beteiligten Behörde (d.h. nicht dem Gericht) gegenüber seine Bestellung angezeigt oder der Betroffene von der Bestellung Mitteilung gemacht haben muss, Anfang 2024 wollte der BGH dieses Erfordernis der separaten Mitteilung sogar auf das Verhältnis zwischen einstweiliger Haftanordnung und Hauptsacheverfahren erstrecken. Es handele sich ja schließlich gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG um eigenständige Verfahren, so dass aus der Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten in einem Verfahren nicht zwingend eine Bestellung auch für das andere Verfahren folge.
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In aktuellen Kommentaren geht es etwa um die Frage, ob die aus § 81 Abs. 3 AufenthG folgende Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einer behördlichen Antragsablehnung zunächst erlöschen und im gerichtlichen Verfahren wieder aufleben kann, und um die unionsrechtliche Verschränkung von Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist, deren Folgen für das deutsche Recht das Oberverwaltungsgericht Weimar in einem Beschluss von Mitte Oktober aus Sicht des Kommentators nicht richtig erfasst hat.
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