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Unberechtigte Verzögerung

Diese Newsletter-Ausgabe erreicht Sie hoffentlich trotz des dichten Schneetreibens hier vor den Fenstern. Inhaltlich geht es um Frontex-Klagen, Dublin-Überstellungen, sichere Drittstaaten und Einbürgerungsverfahren. Außerdem gibt es eine neue Rubrik mit (zahlreichen) kurzen vermischten Nachrichten, die es zwar in den Newsletter geschafft haben, für die es aber nicht zu eigenen längeren Beiträgen gereicht hat.

  • EuGH hat über Frontex-Klagen entschieden

    In zwei Urteilen vom 18. Dezember 2025 (Rs. C-136/24 P, Hamoudi gg. Frontex und Rs. C-679/23 P, WS u.a. gg. Frontex) hat der Europäische Gerichtshof zwei Urteile des Gerichts der Europäischen Union aufgehoben, in denen das Gericht Schadensersatzklagen gegen die EU-Grenzschutzagentur Frontex abgewiesen hatte.

    In der Hamoudi-Entscheidung hat der Gerichtshof eine Verletzung des Rechts des Klägers auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz festgestellt, weil das Gericht die Regeln über die Beweislast und die Beweisaufnahme im Kontext eines angeblichen Pushbacks, an dem Frontex beteiligt gewesen sein solle, nicht richtig angewendet habe. Wenn ein Kläger behaupte, Opfer eines Pushbacks zu sein, und dazu Angaben mache, die so hinreichend detailliert, spezifisch und übereinstimmend seien, dass sie einen Anscheinsbeweis darstellen könnten, sei das Gericht verpflichtet, eine Beweisaufnahme durchzuführen, um beurteilen zu können, ob der Pushback tatsächlich stattgefunden habe und der Kläger dabei anwesend gewesen sei. Im vorliegenden Fall hätte das Gericht dementsprechend Maßnahmen treffen müssen, um von Frontex alle relevanten Informationen zu erhalten, über die die Agentur verfüge. In der WS-Entscheidung hat der Gerichtshof kritisiert, dass das Gericht die Rolle und die Pflichten von Frontex bei einer Abschiebung nicht richtig bewertet habe, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Haftung der Agentur für die Verletzung von Grundrechten abgeschobener Personen.

    Beide Urteile sind noch nicht in deutscher Sprache verfügbar, der Gerichtshof hat aber deutschsprachige Pressemitteilungen veröffentlicht (Hamoudi, WS). Eine ausführliche Analyse dieser beiden wichtigen Entscheidungen gibt es von Catharina Ziebritzki im Verfassungsblog.

  • Dublin und die Drittstaaten

    Im großen HRRF-Jahresrückblick 2025 hatte ich behauptet, dass Griechenland die Türkei seit März 2025 nicht mehr als sicheren Drittstaat für Schutzsuchende aus bestimmten Herkunftsstaaten betrachten würde, für die das zuvor der Fall gewesen sei. Tatsächlich war (und ist) es etwas komplizierter, weil die Türkei im März 2025 zwar in der Tat zunächst kein sicherer Drittstaat mehr war, ab April 2025 dann aber doch wieder. Gleichzeitig hat die griechische Einstufung der Türkei als sicherer Drittstaat seitdem keine praktischen Auswirkungen mehr auf die Asylverfahren von Schutzsuchenden, die über die Türkei nach Griechenland eingereist sind. Wie das alles zusammenhängt, und welche spannenden Parallelen zum Dublin-System es bei dieser Drittstaatenregelung gibt, habe ich in einem Blog-Beitrag aufgeschrieben.

  • Keine unberechtigten Verzögerungen bei Dublin-Überstellungen

    Die Dublin-Überstellungsfrist von regelmäßig sechs Monaten beginnt gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO in dem Fall, dass ein gegen die Überstellungsentscheidung eingelegtes Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat, erst mit der endgültigen Entscheidung über dieses Rechtsmittel zu laufen, sagt der Europäische Gerichtshof (wenig überraschend) in seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 (Rs. C-560/23), und zwar auch dann, wenn die Überstellungsentscheidung in der Vergangenheit bereits einmal aufgehoben wurde. Allerdings müssten die zweite Überstellungsentscheidung und die endgültige Entscheidung über einen auf ihre Aufhebung gerichteten Rechtsbehelf „innerhalb kurzer Zeit“ erlassen werden.

    Es ist vor allem der zweite, kryptisch formulierte Satz im Tenor des EuGH-Urteils und in dem eine Entscheidung „innerhalb kurzer Zeit“ verlangt wird, den ich nicht recht einordnen kann. Natürlich sollen Behörden und Gerichte nicht bummeln, aber auf den ersten Blick hat der Gerichtshof nur betonen wollen (siehe Rn. 57 des Urteils), dass es bei Überschreitung der Überstellungsfrist zu einem Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt. Gleichzeitig erwähnt der Gerichtshof jedoch (Rn. 59 des Urteils), dass über den gerichtlichen Rechtsbehelf, der in dem konkret entschiedenen Verfahren vor einem nationalen Gericht gegen die zweite Überstellungsentscheidung eingelegt worden war, (erst) nach acht Monaten entschieden wurde, und dass das nationale Gericht prüfen müsse, ob die Gesamtdauer des Überstellungsverfahrens nicht über das hinausgegangen sei, was im Hinblick auf die Zwecke, zu denen es eingeleitet wurde, erforderlich gewesen sei. Wenn es nämlich eine „unberechtigte Verzögerung“ gegeben haben sollte, dann wäre die Dublin-Zuständigkeit übergegangen (Rn. 60 des Urteils). Soll das heißen, dass die in Art. 29 Dublin-III-VO geregelten Überstellungsfristen nur gelten, sofern nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine andere (kürzere) Fristenregelung folgt? Oder ist eine Verzögerung immer nur dann unberechtigt, wenn die Überstellungsfrist überschritten wurde? Ich habe (noch) keine Antworten.

  • Aus vier mach fünf bei der Einbürgerung

    Schon bislang vertrat das Bundesverwaltungsgericht für den im Rahmen einer Einbürgerung zu erbringenden Identitätsnachweis ein „Stufenmodell“: Die Identität soll zunächst durch Vorlage eines Passes oder eines anerkannten Passersatzpapieres nachgewiesen werden (erste Stufe), danach durch andere geeignete amtliche Urkunden, bei deren Ausstellung die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name überprüft wurde (zweite Stufe), danach durch sonstige amtliche und nichtamtliche Urkunden oder Zeugenaussagen Dritter (dritte Stufe), schließlich allein durch die Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person (vierte Stufe). Der Übergang von einer Stufe zur nächsten Stufe soll dabei immer (nur) dann möglich sein, wenn eine Identitätsklärung auf der vorherigen Stufe objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist. In seinem noch nicht im Volltext vorliegenden Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. 1 C 27.24), über den das Gericht in einer Pressemitteilung berichtet, hat es dieses Stufenmodell fortentwickelt und will nunmehr fünf statt vier Stufen unterscheiden: In der ersten Stufe soll nur noch der Reisepass zur Identitätsklärung verwendet werden können, während die anerkannten Passersatzpapiere in eine neue zweite Stufe verschoben werden und die bisherigen Stufen 2 bis 4 zu den Stufen 3 bis 5 werden.

    Was genau das Bundesverwaltungsgericht mit dieser „Präzisierung“ (so die Pressemitteilung) seiner bisherigen Rechtsprechung bezweckt, bleibt bis zur Lektüre des noch nicht vorliegenden Volltexts der Entscheidung ein Rätsel. Das Stufenmodell ist im Staatsangehörigkeitsgesetz weder angelegt noch vorgesehen, was freilich eine gewisse Flexibilität bei der Anzahl der Stufen erlaubt. Das Urteil vom 23. September 2020 (Az. 1 C 36.19), in dem das Gericht sein Stufenmodell etabliert hat, bietet noch ungenutzte Spielräume für noch viel mehr Stufen, etwa mittels einer Unterscheidung von biometrischen und nicht-biometrischen Dokumenten oder von Dokumenten mit oder ohne Lichtbild (beides Rn. 18 des Urteils vom 23.9.2020).

  • Ende der Turbo-Einbürgerung auch bei laufenden Verfahren

    Die Abschaffung der bislang in § 10 Abs. 3 StAG geregelten „Turbo-Einbürgerung“ nach drei Jahren, die Ende Oktober 2025 aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz gestrichen wurde, hat für auf die gestrichene Norm gestützte laufende Einbürgerungsverfahren die Folge, dass die Einbürgerungsanträge abzulehnen sind, sagt das Verwaltungsgericht Trier in seinem Urteil vom 3. Dezember 2025 (Az. 8 K 5461/25.TR), über den das Gericht auch in einer Pressemitteilung berichtet. Der Gesetzgeber habe keine Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren vorgesehen, so dass es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Betroffene könnten sich außerdem auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

    Welche durchaus ungerechten Folgen die Abschaffung der Turbo-Einbürgerung haben kann, zeigt ein Beispiel aus Berlin (Paywall), in dem die Übergabe der (bereits unterschriebenen) Einbürgerungsurkunde für einen Tag zu spät geplant war, d.h. für den Tag nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, so dass sie gar nicht mehr ausgehändigt wurde, und die Einbürgerung dementsprechend nicht wirksam wurde. Der Berliner Behördenleiter wird mit der Aussage zitiert, dass der Gesetzgeber solche Fälle „bewusst in Kauf genommen, wenn nicht sogar gewollt“ habe. Der in dem Fall Betroffene hat Verfassungsbeschwerde erhoben, die aber wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

  • Vermischte Nachrichten KW 2/2026

    Es passiert in jeder Woche so viel, darum gibt es die Kurznachrichten ab jetzt gebündelt:

    • Ungarn hat Mitte Dezember 2025 vor dem Gericht der Europäischen Union eine Staatshaftungsklage gegen den Europäischen Gerichtshof erhoben (Rs. T-855/25), weil der Gerichtshof in seinem im Juni 2024 ergangenen Urteil wegen der ungarischen Missachtung des europäischen Asylrechts unverhältnismäßig hohe Strafzahlungen gegen Ungarn verhängt und überdies die Verfahrensrechte Ungarns missachtet habe.
    • Die Europäische Asylagentur (EUAA) hat Ausgabe 4/2025 ihres vierteljährlichen, thematisch gegliederten Updates zur Asylrechtsprechung in der Europäischen Union veröffentlicht, das auf 52 Seiten den Zeitraum September bis November 2025 abdeckt.
    • Die taz berichtet am 19. Dezember 2025, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Schutzsuchende aus Pakistan derzeit nicht mehr nach Rheinland-Pfalz verteile, und dass vermutet werde, dass dies mit der „zu positiven“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Trier zusammenhänge.
    • In einem neuen Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof (Rs. C-675/25) fragt ein niederländisches Gericht, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen im Vorfeld von Dublin-Überstellungen umfassend geprüft werden müssen oder ob eine bloße Reisefähigkeitsprüfung ausreichend ist.
    • In einem weiteren neuen Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof (Rs. C-706/25) fragt ein italienisches Gericht, ob Italien das Migrationsabkommen mit Albanien überhaupt abschließen durfte oder ob nicht vielmehr eine ausschließliche Zuständigkeit der EU für solche Abkommen besteht, und ob das Abkommen ansonsten mit EU-Recht vereinbar ist.
    • Es wird über eine systematisch rechtswidrige Verwaltungspraxis des Berliner Landesamts für Einwanderung bei der Erteilung von Niederlassungserlaubnissen und Blauen Karten EU berichtet und angeregt, ebenso systematisch Klagen vor dem Berliner Verwaltungsgericht zu erheben.
    • Anerkannte Flüchtlinge dürfen gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG nur bei Vorliegen zwingender Gründe für die nationale Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden; eine einzige Teilnahme an einer vier Jahre zurückliegenden, elfköpfigen Demonstration für eine Freilassung von PKK-Führer Abdullah Öcalan ist von solchen Gründen „weit entfernt“, so das Verwaltungsgericht Dresden Anfang Dezember 2025.
    • Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (Rs. C-184/24) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Weigerung eines Schutzsuchenden, von einem Unterbringungszentrum in ein anderes Unterbringungszentrum verlegt zu werden, nicht zum vollständigen Wegfall sozialer Leistungen führen darf, sondern höchstens zu verhältnismäßigen Sanktionen.
  • HRRF-Website: Alles neu macht die Weihnachtspause

    Wir haben die Weihnachtspause genutzt und im Maschinenraum der HRRF-Website gearbeitet. Jetzt glänzen nicht nur alle Bits und Bytes wie neu, sondern hat die Website auch eine erweiterte Shop-Funktionalität, damit Sie noch mehr Textausgaben kaufen können, und vor allem eine Suchfunktion: Die Suche ist am oberen rechten Seitenrand jeder Seite erreichbar und ganz praktisch, wenn man sich zum Beispiel an ein bestimmtes Stichwort erinnert, über das der HRRF-Newsletter schon einmal berichtet hat, aber keinen konkreten Link mehr hat.

ISSN 2943-2871