Seit dem Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes soll nach Stellung eines Folgeantrags ein neues Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG u.a. nur noch dann durchgeführt werden, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit „erheblicher Wahrscheinlichkeit“ zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dieser Begriff müsse eng ausgelegt werden, meint das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 12. Juni 2024 (Az. M 13 E 24.30922). Die Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig und damit die Nichtdurchführung eines neuen Asylverfahrens stelle nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nämlich eine Ausnahme von der Pflicht der Mitgliedstaaten dar, einen Antrag in der Sache zu prüfen, weshalb die Gründe, aus denen ein Antrag als unzulässig abgelehnt werden könne, eng auszulegen seien. Dies ergebe sich ebenso aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Folgeantrag nur dann als unzulässig abgelehnt werden dürfe, wenn die neuen Tatsachen „von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet“ seien, um zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu führen. Ein neues Element bzw. eine neue Erkenntnis trage darum bereits dann mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung bei, wenn das neue Element bzw. die neue Erkenntnis lediglich „möglicherweise“ entscheidungserheblich sei.