Eine auf § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung darf nicht ergehen, wenn im Zielstaat der Abschiebung Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Strafe drohen und damit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, meint das Verwaltungsgericht Hannover in seinem in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 10. Februar 2025 (Az. 12 B 3422/24). Wohl jedenfalls dann, wenn ein betroffener Ausländer zuvor kein Asylverfahren durchlaufen hat, müsse die zuständige Ausländerbehörde solche Abschiebungsverbote selbstständig prüfen und dürfe den Betroffenen nicht auf ein Asylverfahren verweisen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg dies in seinem Beschluss vom 14. November 2023 (Az. 13 ME 177/23) anders gesehen habe, sei diese Entscheidung durch die zeitlich spätere Änderung des § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG und durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (Rs. C-156/23) überholt.
Aus denselben Erwägungen sei außerdem die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG an sich erforderliche Erfüllung der Passpflicht als Voraussetzung für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels unzumutbar, wenn materielle Asylgründe entgegenstünden. Ein anderslautender Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. April 2015 (Az. 13 LA 157/14) sei wiederum überholt, weil aufgrund der Änderung von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einer (aufenthaltsrechtlichen) Abschiebungsandrohung nunmehr auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot entgegengehalten werden könne, das materiell ein Asylbegehren enthalte, und dieser Sachverhalt dann auch bei jeder anderen aufenthaltsrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen sein müsse.
In dem Verfahren ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragstellerin in der Türkei politisch motivierte Strafverfolgung droht und sie nicht mit einem fairen rechtsstaatlichen Strafverfahren rechnen kann, sondern ihr als vermeintlicher Regimegegnerin eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung droht; einen Asylantrag wollte die Betroffene offensichtlich nicht stellen.