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Tätige Reue

Gibt es so etwas wie tätige Reue auch im Aufenthaltsrecht? Der Begriff stammt aus dem Strafrecht und meint dort vereinfacht gesagt, dass ein Straftäter mit einem Strafnachlass oder sogar -erlass belohnt wird, wenn er die (weitere) Ausführung seiner Straftat freiwillig aufgibt; das Oberverwaltungsgericht Magdeburg will diesen Rechtsgedanken jetzt auf das Chancen-Aufenthaltsrecht übertragen. Daneben geht es in dieser Newsletter-Ausgabe um die Proteste im Iran, Frauen in Griechenland, den Senegal, um die Fortsetzung von Gerichtsverfahren nach einer Abschiebung, um eine angedachte Reform der Verwaltungsgerichtsordnung sowie um anstehende Urteile des Europäischen Gerichtshofs.

  • Auswirkungen der Proteste im Iran auf Asylverfahren?

    In einem Beweisbeschluss vom 26. Januar 2026 (Az. 5 K 1160/23 Me) bittet das Verwaltungsgericht Meiningen das Auswärtige Amt um Auskunft darüber, wie aufgrund der aktuellen Situation im Iran und vor dem Hintergrund der jüngsten Proteste mit Rückkehrern umgegangen wird, und ob Personen, die sich im Ausland an den Protesten beteiligt haben, im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit Repressionen rechnen müssen.

    Einige, aber eben nicht alle Bundesländer, haben inzwischen einen Abschiebungsstopp für den Iran erlassen, was trotz der offenbar geringen Zahl von Abschiebungen in den Iran in den vergangenen Jahren positive Folgen für Betroffene haben kann. Allerdings funktioniert so ein Abschiebungsstopp wegen § 60a Abs. 1 AufenthG praktisch nicht länger als sechs Monate, so dass das Verfahren in Meiningen praktisch auch als „Versuchsballon“ für die Beurteilung der Frage wichtig werden könnte, ob im Einzelfall ein Folgeantrag sinnvoll ist oder nicht.

  • Extreme materielle Not für Frauen in Griechenland

    Das Verwaltungsgericht Hannover geht in seinem Urteil vom 20. Januar 2026 (Az. 2 A 9746/25) davon aus, dass gesunde, alleinstehende und erwerbsfähige weibliche Schutzberechtigte im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland angesichts der dort vorzufindenden Lebensbedingungen einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt wären. Die Arbeitsmarktchancen seien für Frauen schlechter als für Männer, unabhängig von Fragen des Durchsetzungsvermögens und der Eigeninitiative seien Frauen Tätigkeiten in Branchen wie dem Bausektor und Teilen der Tourismus-Branche mit Blick auf die zu verrichtenden Tätigkeiten jedenfalls dort verschlossen, wo schwere körperliche Arbeit zu leisten sei. Außerdem seien die Unterkunftsbedingungen in Griechenland für weibliche Schutzberechtigte nicht in gleichem Maße wie für männliche Schutzberechtigte geeignet. Für Frauen ergäben sich andere bzw. weitergehende Bedürfnisse bei der Unterbringung als für Männer, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich bei möglicherweise erreichbaren Notunterkünften häufig um solche handele, die ausschließlich von Männern bewohnt würden und keine von Männern separierte Unterbringungsmöglichkeiten bestünden, die gewährleisteten, dass sie vor Übergriffen sicher seien.

    Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation junger und gesunder schutzberechtigter Männer in Griechenland nicht ohne Weiteres auf die Personengruppe der alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Frauen übertragen werden. Das sieht aktuell auch der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 22. Januar 2026 (Az. 24 ZB 26.30096) so, der allerdings gleichzeitig auch vom Gegenteil ausgeht: Aus den Griechenland-Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich nicht, dass die dort festgehaltene Tatsachenlage nicht auch auf alleinstehende, junge und gesunde Frauen anwendbar sei.

  • Senegal tatsächlich kein sicherer Herkunftsstaat

    In seinem Urteil vom 27. November 2025 (Az. 31 K 475/25 A) hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass die Bestimmung des Senegals als sicherer Herkunftsstaat aufgrund der Vorgaben in Anhang I der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU nicht mit Europarecht vereinbar und daher nicht anwendbar ist. Einer Bestimmung des Senegals als sicherer Herkunftsstaat stünden mindestens die dortige Lage von Mädchen, von sog. Talibé-Kindern und von Homosexuellen entgegen.

    Diese Entscheidung hatte sich bereits seit längerem abgezeichnet, nachdem sich das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich sogar an den Europäischen Gerichtshof gewandt hatte. Wegen der im Juni 2026 in Kraft tretenden GEAS-Reform wird das Urteil ab dann aber teilweise überholt sein.

  • Chancen-Aufenthalt trotz Identitätstäuschung

    Ein Chancen-Aufenthaltsrecht kann es trotz einer vorherigen Identitätstäuschung geben, sagt das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2025 (Az. 2 L 109/25.Z). Eine Identitätstäuschung könne zwar zur Annahme eines Ausweisungsinteresses führen, auf das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses könne die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis aber nur gestützt werden, wenn das Ausweisungsinteresse noch aktuell sei, das heißt die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhänge, noch bestehe. Das sei nicht mehr der Fall, wenn der Betroffene seine Identität freiwillig offengelegt habe und die Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung abgelaufen seien. Das Aufenthaltsrecht wolle Ausländern die Möglichkeit eröffnen, die in einer Sondersituation getroffenen Fehlentscheidungen zu korrigieren, und andererseits einen Lösungsweg für langjährig anhaltende ineffektive Verfahren zwischen Ausländern einerseits und den staatlichen Stellen andererseits bieten, die ansonsten weiterhin keiner Lösung zugeführt werden könnten.

    Das Oberverwaltungsgericht spricht von „tätiger Reue“ von Ausländern, die sinngemäß belohnt werden solle. Von den Ausführungen der beteiligten Ausländerbehörde, dass der Ausländer mit seinen „massiven Identitätstäuschungen“ diverse Behörden „über Jahrzehnte“ damit beschäftigt habe, seine wahre Identität aufzuklären, hält es offensichtlich nichts.

  • Kein Rechtschutzinteresse bei Desinteresse nach Abschiebung?

    Wenn ein Prozessbevollmächtigter nach der Abschiebung seines Mandanten auf eine zweifache Nachfrage des Gerichts nicht reagiert, dann bietet dieses Verhalten hinreichend Anlass zu der Annahme, dass dem Kläger an der begehrten Entscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist und kein Rechtsschutzinteresse mehr vorliegt, meint das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 27. Januar 2026 (Az. 6 LA 70/24). Zwar könne im Gegensatz zum Fall der freiwilligen Ausreise bzw. Rückkehr in das Heimatland allein aus der (zwangsweisen) Abschiebung noch nicht auf den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses geschlossen werden, zumal der Kläger das gerichtliche Verfahren auch vom Heimatland aus weiterbetreiben könne, andererseits könne dies aber auch nicht als selbstverständlich angenommen werden. Es dürfe auch in diesem Fall erwartet werden, dass der Betreffende entsprechenden Kontakt halte und sein fortbestehendes Interesse an der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls auf Nachfrage unter Nennung nachvollziehbarer Gründe zu erkennen gebe.

    Ohne Rechtsschutzinteresse ist bzw. wird eine Klage unzulässig, außerdem ist das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses stets von Amts wegen zu prüfen. Insofern ist das ein scharfes Schwert, mit dem das Oberverwaltungsgericht hier vergleichsweise freigiebig agiert. Das gilt umso mehr, als das Gericht seinen Ansatz zusätzlich zur (und unabhängig von der) in § 81 AsylG geregelten Möglichkeit verstanden wissen will, ein Verfahren wegen Nichtbetreiben einzustellen. § 81 AsylG setzt freilich einen ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis auf diese Rechtsfolge voraus – das braucht es beim Ansatz über das fehlende Rechtsschutzinteresse gerade nicht.

  • Große VwGO-Reform geplant

    Das Bundesjustizministerium plant eine „große“ Reform der Verwaltungsgerichtsordnung und hat dazu am 2. Februar 2026 einen Referentenentwurf vorgestellt. Es geht natürlich wieder einmal um Verfahrensbeschleunigung, die auch asylgerichtliche Verfahren betreffen würde. Eine Änderung von § 78 Abs. 3 AsylG soll etwa bewirken, dass die Berufung gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen wegen Divergenz zuzulassen ist, wenn „die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfordert“, mit einer Änderung von § 78 Abs. 5 AsylG soll eine Berufung auch zugelassen werden können, wenn ein Berufungsgrund der Sache nach offensichtlich vorliegt, ohne dass er (ausreichend) dargelegt wurde. In der Verwaltungsgerichtsordnung soll unter anderem der Amtsermittlungsgrundsatz „weiterentwickelt“ werden, indem in § 86 VwGO ein Satz ergänzt wird, wonach dieser Grundsatz ein Gericht nicht zu Nachforschungen verpflichtet, die „weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst“ sind. Im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes sollen in § 123 VwGO unter anderem Hängebeschlüsse ausdrücklich geregelt werden.

  • Anstehende EuGH-Entscheidungen

    Im öffentlichen Gerichtskalender des Europäischen Gerichtshofs, in dem man unter anderem einige Wochen im Voraus anstehende Entscheidungen findet, tauchen nach der letzten Aktualisierung vier migrationsrechtliche Vorabentscheidungsverfahren auf:

    • Rs. C-718/24, Aleb: Welche Anforderungen stellt die EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU an die nationale Bestimmung sicherer Drittstaaten und an die Ablehnung von Asylanträgen wegen einer Verbindung des Antragstellers zu einem sicheren Drittstaat? In dem Verfahren geht es um einen syrischen Schutzsuchenden, dessen in Bulgarien gestellter Asylantrag wegen eines einmonatigen Voraufenthalts in der Türkei abgelehnt wurde. Das Urteil wird am 5. Februar 2026 verkündet.
    • Rs. C-489/24, Safita: Dürfen Mitgliedstaaten die in Art. 31 Abs. 3 EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU geregelte Möglichkeit zur Verlängerung der Frist zur Entscheidung über einen Asylantrag mehrfach nacheinander anwenden, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, und welche Voraussetzungen wären für eine solche mehrfache Fristverlängerung ggf. zu erfüllen? Das Urteil wird am 5. März 2026 verkündet.
    • Rs. C-458/24, Daraa: Welche Folgen hat die italienische Weigerung von Dublin-Übernahmen auf die Dublin-Zuständigkeit Italiens und auf die Asylverfahren betroffener Schutzsuchender, und darf Deutschland einen Asylantrag als unzulässig ablehnen, auch wenn die fehlende Aufnahmebereitschaft Italiens feststeht, und verletzt Italien mit seiner Weigerung die Rechte betroffener Schutzsuchender? Das Urteil wird am 5. März 2026 verkündet.
    • Rs. C-150/24, Aroja: Fängt die in Art. 15 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG geregelte Höchstdauer für Abschiebungshaft neu zu laufen an, wenn ein Drittstaatsangehöriger zunächst inhaftiert wird, dann freikommt, dann erneut inhaftiert wird, und muss die Einhaltung der Hafthöchstdauer von Amts wegen geprüft werden? Das Urteil wird am 5. März 2026 verkündet.
  • Vermischte Nachrichten KW 6/2026

ISSN 2943-2871