Sind Sie auch so flüchtlingsrechtlich motiviert wie dieser Newsletter? Lassen Sie sich das besser nicht anmerken – das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hält eine flüchtlingsrechtliche Motivation in einem HRRF vorliegenden aktuellen Beschluss von Ende August 2026 nämlich für eine schlechte Sache und bezeichnet damit offenbar Schutzsuchende, die es für unglaubwürdig hält. In dem konkreten Verfahren ging es um die im Grenzverfahren erfolgte Ablehnung des Asylantrags einer der zwei Somalierinnen, deren Schicksal Pro Asyl am vergangenen Freitag thematisiert hatte. Hier im Newsletter geht es aber um andere Themen, nämlich um eine ordnungsgemäße Belehrung als Voraussetzung einer längeren Dublin-Überstellungsfrist, um die Frage, ob Dublin-Überstellungsfristen überhaupt automatisch verlängert werden können, und darum, bei welcher Behörde man eigentlich Folgeanträge „einreichen“ (siehe Art. 28 AsylVfVO) muss. Ach ja, und die Kooperation von HRRF und dem UN-Sichtbar-Projekt geht in eine nächste Runde, in der der Menschenrechtsschutz im (neuen) GEAS das Schwerpunktthema sein wird.
Keine längere Dublin-Überstellungsfrist ohne Belehrung
Die beim Flüchtigsein von Schutzsuchenden nach neuem GEAS-Recht mögliche Verlängerung einer Dublin-Überstellungsfrist auf bis zu drei Jahre setzt voraus, dass Schutzsuchende darüber zuvor ausdrücklich gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. n AMM-VO informiert wurden, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 2. September 2026 (Az. 29 L 2558/26.A).
In dem Verfahren ging es (erneut) um ein offenes Kirchenasyl. Die Behörden hatten zwar die Pfarrerin der Schutz gewährenden Kirchengemeinde auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Überstellungsfrist hingewiesen, nicht aber die Schutzsuchenden selbst.
Keine automatische Verlängerung von Dublin-Überstellungsfristen?
Auch eine rechtswidrige Verlängerung einer Dublin-Überstellungsfrist führt dazu, dass dem Dublin-Zuständigkeitsübergang durch Fristablauf erfolgreich begegnet wurde und die rechtswidrige Fristverlängerung im Nachgang durch eine rechtmäßige Fristverlängerung ersetzt werden kann, meint das Verwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 1. September 2026 (Az. 5 A 147/26).
Die Entscheidung liest sich auf den ersten Blick negativ, hat aber vermutlich auch eine unerwartet positive Konsequenz für Schutzsuchende. In dem Verfahren war das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Juli 2026 kurz vor dem Ablauf der regulären Dublin-Überstellungsfrist fälschlicherweise von einem fortdauernden Flüchtigsein der Antragsteller ausgegangen und hatte darum die Überstellungsfrist verlängert. Diese Verlängerung hob das Verwaltungsgericht auf, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die rechtswidrige Verlängerungsentscheidung des Bundesamts „außerstaatlich“, d.h. im Verhältnis zum (noch) zuständigen anderen EU-Mitgliedstaat dazu geführt habe, dass „dem Zuständigkeitsübergang durch Fristablauf“ erfolgreich begegnet worden sei und dass die rechtswidrige Fristverlängerung der rechtmäßigen Fristverlängerung nach Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO nicht entgegenstehe. Gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO beträgt die den Behörden nach einem „Wiederauftauchen“ zuvor flüchtiger Antragsteller zur Verfügung stehende verbleibende Überstellungsfrist stets mindestens drei Monate. Das Verwaltungsgericht scheint offenbar davon auszugehen, dass dies nur dann gilt, wenn das Bundesamt den „außerstaatlichen“ Fristablauf und damit Zuständigkeitsübergang aktiv verhindert hat.
BAMF umgeht Zuständigkeit für Folgeanträge
Die in § 71 Abs. 2 S. 1 AsylG n.F. festgelegte behördliche Zuständigkeit, wonach Folgeanträge persönlich bei einer der Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge einzureichen sind, gilt gar nicht, behauptet das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 13. August 2026 (Az. 16 L 2365/26.A). Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 AsylVfVO regele nämlich, dass die zuständige Behörde dem Antragsteller oder der Antragstellerin einen bestimmten Ort mitteile, an dem der Antrag einzureichen sei, wodurch letztlich auch eine ganz andere Behörde für zuständig erklärt werden könne, etwa eine Landeserstaufnahmeeinrichtung.
Das macht ja so keinen Sinn. Art. 28 Abs. 3 AsylVfVO sagt überhaupt nichts zur Behördenzuständigkeit, sondern setzt sie voraus („Die zuständigen Behörden“), geregelt ist die Zuständigkeit vielmehr in § 71 Abs. 2 AsylG: „bei einer der Außenstellen des Bundesamts“. Einmal ganz abgesehen davon, dass ich wegen des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten vorsichtig damit wäre, solche zuständigkeitsbezogenen Regelungen wie in Art. 28 Abs. 3 AsylVfVO extensiv auszulegen, will die Regelung doch offensichtlich auch gar nicht in die nach nationalem Recht zu bestimmende Behördenzuständigkeit eingreifen. Der Fehler des Gerichts dürfte darin liegen, dass es (S. 8 des Beschlusses) den (in Art. 28 Abs. 3 AsylVfVO erwähnten) „bestimmten Ort“ mit einer (nirgends erwähnten) „bestimmten Stelle“ gleichsetzt.
UN-Sichtbar-Projekt: Menschenrechtsschutz im GEAS
Im Oktober 2026 startet der neue Zyklus des UN-Sichtbar-Projekts, dank dessen Kooperation auch hier regelmäßig über menschenrechtliche Entscheidungen berichtet wird. Inhaltlicher Schwerpunkt ist der Menschenrechtsschutz im GEAS. Der Zyklus findet als Blockseminar an der Humboldt-Universität zu Berlin statt, das sich insbesondere an Studierende und Promovierende aller Universitäten mit Vorerfahrung im Asyl- und Migrationsrecht richtet. Bewerben können sich aber alle Interessierten, und zwar ab sofort bis zum 27. September 2026 über diesen Bewerbungsbogen. Weitere Informationen finden sich auf der Projektwebsite und im Vorlesungsverzeichnis der Humboldt-Universität zu Berlin.
Das UN-Sichtbar-Projekt ist ohnehin eine spannende Angelegenheit und der neue inhaltliche Schwerpunkt kommt natürlich zum richtigen Zeitpunkt: Viele Rechte von Schutzsuchenden, die im alten GEAS-Recht noch sekundärrechtlich gewährleistet waren, sind mit der GEAS-Reform entfallen, so dass jetzt auf EU-Primärrecht (einschließlich der Grundrechtecharta) und auf menschenrechtliche Verträge (etwa die Europäische Menschenrechtskonvention) zurückgegriffen werden muss.
Vermischte Nachrichten KW 37/2026
- Die gemeinsame FAQ-Seite zur GEAS-Reform von Equal Rights Beyond Borders, Elena-Koordination und HRRF wurde am 7. September 2026 aktualisiert und enthält jetzt noch mehr Fragen (und Antworten) zum neuen GEAS-Recht.
- Ein offener Brief der Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht im Deutschen Anwaltverein, der Neuen Richter*innenvereinigung, des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins, der Vereinigung Demokratischer Jurist:innen und von Kabul Luftbrücke vom 9. September 2026 fordert den Bundesinnenminister und den Außenminister dazu auf, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2026 (2 BvR 319/26), wonach bei der Aufnahme von gefährdeten Menschen aus Afghanistan stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, ernsthaft umsetzen, statt nur so zu tun, als ob man im Einzelfall prüfe.
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GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung
Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..
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In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..
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