In zugespitzten Situationen, d.h. bei einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung, muss man Eilanträge in Baden-Württemberg gegen eine andere Behörde richten als vor der Zuspitzung, hat der dortige Verwaltungsgerichtsgerichtshof in einem aktuellen Beschluss entschieden, über den in dieser Newsletter-Ausgabe berichtet wird. Daneben geht es um gleichsam unsichtbare Dublin-Überstellungsentscheidungen, um das Fehlen von Übergangsregelungen beim Familienflüchtlingsschutz, um einen Taschenspielertrick des Gesetzgebers aus dem Jahr 2019 sowie um ein neues Rechtsgutachten zu den Rechten geflüchteter Menschen mit Behinderungen.
Implizite Dublin-Überstellungsentscheidungen?
Das Verwaltungsgericht Hamburg meint in seinem Urteil vom 9. September 2026 (Az. 12 A 492/26), dass die verfahrensrechtliche Übergangsregelung des § 87e Abs. 1 AsylG auf Dublin-Verfahren keine Anwendung findet, weil sie ausschließlich das erst nach Abschluss des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens durchgeführte (nationale) Asylverfahren betrifft. Eine vor dem 12. Juni 2026 erfolgte Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG a.F. sei rechtswidrig, weil sie nach der Änderung des Asylgesetzes durch das GEAS-Anpassungsgesetz einer Rechtsgrundlage entbehre und auch nicht in eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO umgedeutet werden könne. Eine ebenfalls auf Grundlage des alten Rechts (§ 34a Abs. 1 AsylG a.F.) erlassene Abschiebungsanordnung könne aber gleichwohl nach wie vor rechtmäßig sein, auch wenn der verbleibende Bescheid keine ausdrückliche Überstellungsentscheidung mehr enthalte.
Die Aussagen des Gerichts zur Nichtanwendbarkeit der Übergangsregelungen und zur Unmöglichkeit einer Umdeutung der mittlerweile rechtswidrig gewordenen Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts werden auch anderswo vertreten. Die Rechtsauffassung dagegen, dass es so etwas wie eine implizite, stillschweigende, gleichsam unsichtbare Dublin-Überstellungsentscheidung geben soll (Rn. 41), hat es wohl aus gutem Grund nicht in die vom Gericht verfassten Leitsätze des Urteils geschafft, ich halte sie für zumindest fragwürdig: Wenn für Dublin-Verfahren keine Übergangsregelungen gelten sollen, wie das Gericht annimmt, dann muss das auch für die Vollziehung von Dublin-Entscheidungen gelten und muss sich die vor dem 12. Juni 2026 erlassene Abschiebungsanordnung nun an § 34a AsylG Abs. 1 n.F. messen lassen. Dort wird aber, worauf in einem anderen Verfahren bereits im Juli 2026 das VG Arnsberg hingewiesen hat (Beschluss vom 17. Juli 2026, Az. 14 L 1306/25.A, dort Rn. 80), für den Erlass einer Abschiebungsanordnung vorausgesetzt, dass eine Überstellungsentscheidung bereits vorliegt. Dann müssten aber auch die Mitteilungspflichten aus Art. 42 Abs. 2 AMM-VO bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung erfüllt worden sein, was in den hier im Raum stehenden Konstellationen unstreitig nicht der Fall war.
Keine Übergangsregelungen beim Familienflüchtlingsschutz
Es dürfte mittlerweile hinlänglich bekannt sein, aber das Oberverwaltungsgericht Münster hat es in seinem Beschluss vom 27. August 2026 (Az. 6 A 1112/22.A) noch einmal klargestellt: Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem 12. Juni 2026 verpflichtet wurde, einer Klägerin oder einem Kläger Familienflüchtlingsschutz zuzuerkennen, das Verfahren am 12. Juni 2026 aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, dann ist der Familienflüchtlingsschutz am 12. Juni 2026 entfallen und muss nun das individuelles Verfolgungsschicksal der Klägerin oder des Klägers aufgeklärt werden.
Der Kläger in dem Verfahren hatte im Dezember 2017 Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags erhoben; das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren nun zur Klägerung des individuellen Verfolgungsschicksals des Klägers an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen. Die Rechtsfolge, dass am 12. Juni 2026 noch nicht rechts- oder bestandskräftig zuerkannter Familienflüchtlingsschutz ohne Übergangsfrist etc. entfällt, ergibt sich schlicht schon daraus, dass Familienflüchtlingsschutz in § 26 AsylG n.F. (oder anderswo im deutschen Recht) seit dem 12. Juni nicht mehr vorgesehen ist und es so etwas wie Vertrauensschutz in laufenden Verfahren nicht gibt, sondern es auf jeweils aktuelle Rechtslage ankommt (§ 77 Abs. 1 AsylG). Das Rechtsinstitut des Familienflüchtlingsschutzes war wie das Familienasyl ohnehin eine deutsche Besonderheit, weil europarechtlich schon im alten Recht lediglich vorgesehen war, dass Familienangehörige einen Aufenthaltstitel erhalten müssen, nicht aber, dass ihnen gerade auch Flüchtlingsschutz zuerkannt werden müsste.
Differenzierte Antragsgegner für baden-württembergische Hängebeschlüsse
Bei mehr als zwei Werktagen vor einer geplanten Abschiebung kann in Baden-Württemberg vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines Titelerteilungsverfahrens zulässigerweise regelmäßig nur gegenüber dem Rechtsträger der für die Titelerteilung zuständigen Ausländerbehörde gesucht werden, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 15. September 2026 (Az. 12 S 1289/26). Lediglich in „zugespitzten Situationen“, wenn die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen die untere Ausländerbehörde zu spät käme, um den Vollzug der Abschiebung abzuwenden, könne es die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gebieten, dem Träger der für die Abschiebung und Duldungserteilung zuständigen Behörde aufzugeben, die bereits eingeleitete oder jedenfalls unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu stoppen.
Der Beschluss zeigt auch über die konkrete (unübersichtliche) Rechtslage in Baden-Württemberg hinaus, dass das kurzfristige Stoppen einer Abschiebung bei allem zeitlichen Druck ein sorgfältiges Arbeiten erfordert, auch was die Wahl des richtigen Antragsgegners, d.h. der zuständigen Behörde, betrifft. Ich halte es für eher unwahrscheinlich, dass die im Zuge der geplanten VwGO-Reform vorgesehene gesetzliche Regelung gerichtlicher Hängebeschlüsse (siehe § 123 Abs. 4 S. 3 VwGO-E: „vorläufige Sicherungsmaßnahmen“) insofern zu einer Vereinfachung führen wird.
Behördenzuständigkeit in den Ländern ist Länderzuständigkeit
§ 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG enthält keine bundesrechtliche Zuständigkeitsbestimmung für die Durchführung von Abschiebungen, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. September 2026 (Az. XIII ZB 20/25). Die Vorschrift sehe zwar vor, dass für die Vollziehung von Abschiebungen in den Ländern jeweils eine „zentral zuständige Stelle“ zu bestimmen sei, enthalte aber selbst keine (bundesrechtliche) Zuständigkeitsbestimmung, von der abgewichen werden könnte, sondern lediglich den Auftrag an die Länder, eine Zuständigkeit zu bestimmen. Außerdem könnten die Bundesländer von diesem Auftrag schon wegen Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG abweichen, was ebenfalls gegen eine Zuständigkeitsbestimmung spreche.
§ 71 Abs. 1 S. 4 AufenthG wurde im Sommer 2019 durch das sogenannte „Hau-ab-Gesetz“ im Aufenthaltsgesetz ergänzt und lautet: „Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen.“ Der Bundesgerichtshof weist im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass der Satz irreführend ist und eigentlich so lauten müsste: „Für die Vollziehung von Abschiebungen kann in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle bestimmt werden.“ Dem Gesetzgeber war sein Taschenspielertrick schon im Gesetzgebungsverfahren durchaus bewusst (BT-Drs. 19/10047, S. 46): „Landesrecht kann abweichende Regelungen vorsehen.“; „moderne“ migrationsrechtliche Gesetzgebung ist eben immer auch Suggestion politischer Handlungsfähigkeit.
Neues Rechtsgutachten zu den Rechten geflüchteter Menschen mit Behinderungen
Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet und getroffen werden müssen. Das Gutachten wird in einem aktuellen Beitrag im HRRF-Blog vorgestellt; der Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden .
Vermischte Nachrichten KW 38/2026
- Die Europäische Asylagentur (EUAA) hat Ausgabe 3/2026 ihres vierteljährlichen, thematisch gegliederten Updates zur Asylrechtsprechung in der Europäischen Union veröffentlicht, das auf 30 Seiten den Zeitraum Juli bis September 2026 abdeckt.
- Die gemeinsame FAQ-Seite zur GEAS-Reform von Equal Rights Beyond Borders, Elena-Koordination und HRRF wurde am 17. September 2026 aktualisiert und enthält jetzt noch mehr Fragen (und Antworten) zum neuen GEAS-Recht, vor allem zu Fragen der Familieneinheit und des Familiennachzugs.
- Der Gesetzentwurf für eine Reform der Verwaltungsgerichtsordnung (7. VwGOÄndG) ist im parlamentarischen Verfahren angekommen. Das Reformvorhaben hat Auswirkungen auch auf asylgerichtliche Verfahren, der HRRF-Newsletter hatte bereits im Februar 2026 berichtet.
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Neues Rechtsgutachten: Wie im Asylverfahren die Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen zu wahren sind
Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden. UN-Sichtbar hat bereits mehrere Entscheidungen des UN-BRK-Fachausschusses als Kurzanalysen veröffentlicht. Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet… Weiterlesen..
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GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung
Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..
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Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen
In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..
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