Bereits im Dezember 2024 hatte sich der Europäische Gerichtshof mit den italienischen Dublin-Rundschreiben beschäftigt und damals festgestellt, dass aus einer Weigerung des zuständigen Dublin-Staats, Schutzsuchende zu übernehmen, keine Annahme einer systemischen Schwachstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO folge. In… Weiterlesen..