Materielles Flüchtlingsrecht

  • Ausschluss vom Flüchtlingsschutz nach Strafverbüßung unklar

    Wenn ein Schutzsuchender gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der EU-Qualifikationsrichtlinie wegen einer in der Vergangenheit begangenen schweren nichtpolitischen Straftat von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden soll, dann muss der Umstand berücksichtigt werden, dass der Schutzsuchende die wegen dieser Straftat… Weiterlesen..

  • Georgien sicherer Herkunftsstaat und ohne Gruppenverfolgung von LSBTIQ*-Personen

    Anders als unlängst das Verwaltungsgericht Berlin (siehe HRRF-Newsletter Nr. 189) geht das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 15. April 2025 (Az. 30 L 905/25.A) davon aus, dass einer weiteren Einstufung von Georgien als sicherer Herkunftsstaat keine verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen… Weiterlesen..

  • Keine Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak

    Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft droht in der Provinz Ninive im Irak aktuell weder durch den Islamischen Staat noch durch sonstige nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung als Gruppe, sagt das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss… Weiterlesen..

  • Rechtsstaatswidrige Strafverfahren in der Türkei

    Wenn ein Staat wie die Türkei nicht willens ist, in politisierten Strafverfahren rechtsstaatliche Grundsätze zu beachten, dann steht betroffenen Personen grundsätzlich Flüchtlingsschutz gemäß §§ 3 ff. AsylG zu, sagt das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 20. März 2025 (Az. 22… Weiterlesen..

  • Drohende Blutrache führt nicht zur Annahme einer bestimmten sozialen Gruppe

    Eine Person, der in ihrem Herkunftsland Blutrache droht, weil sie einer Familie angehört, die in einen Streit vermögensrechtlicher Natur verwickelt ist, kann nicht allein aus diesem Grund als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 der EU-Qualifikationsrichtlinie zugehörig betrachtet… Weiterlesen..

  • Keine interne Fluchtalternative für LGBTQI+-Personen in der Türkei

    In seinem Urteil vom 8. Januar 2025 (Az. 17 K 248/23 A) geht das Verwaltungsgericht Berlin davon aus, dass LGBTQI+-Personen in der Türkei keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Die LGBTQI+-Gemeinschaft in der Türkei sehe sich einer erheblichen erniedrigenden Behandlung… Weiterlesen..

  • Subsidiärer Schutz für russische Wehrpflichtige

    In drei ausführlichen Urteilen vom 20. Januar 2025 (Az. 33 K 504/24 A und 33 K 519/24 A) und vom 5. März 2025 (Az. 33 K 495/23.A) hat das Verwaltungsgericht Berlin einen Anspruch russischer Wehrpflichtiger auf die Gewährung subsidiären Schutzes… Weiterlesen..

  • Automatischer Flüchtlingsschutz für Frauen aus Afghanistan

    An der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 (Rs. C-608/22 u.a.) zur Verfolgung von Frauen in Afghanistan (siehe ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 166) versucht sich das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 28. Februar 2025 (Az. 24… Weiterlesen..

  • Nachfluchtgründe bei Mitgliedschaft in kurdischer Oppositionspartei im Iran

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein iranischer Staatsangehöriger wegen einer exilpolitischen Betätigung in Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat zu erwarten hat, sind die vom Antragsteller geltend gemachten Handlungen im… Weiterlesen..

  • Nichtstaatliche Verfolgung von LGBTI-Personen in Georgien

    Wenn ernstlich zweifelhaft ist, dass ein für zulässig erachteter Folgeantrag als unbegründet abgelehnt werden durfte, so ist zugleich die Rechtmäßigkeit der für den Fall eines Folgeantrags gesetzlich vorgesehenen Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ernstlich zweifelhaft,… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871