Das Verwaltungsgericht München bleibt in seinem ausführlichen Beschluss vom 29. Juli 2024 (Az. M 10 S 24.50732) bei seiner bisherigen Rechtsprechung (siehe etwa das Urteil vom 22. Februar 2024, Az. M 10 K 22.50479), wonach in Kroatien in mehrfacher Hinsicht systemische Mängel im dortigen Asylsystem vorliegen. Die nunmehr bekanntgewordenen Informationen zur Vollzugspraxis des bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen Kroatien und Bosnien-Herzegowina im Jahr 2023 stützten und verstärkten die allgemeine Lageeinschätzung zu Kettenabschiebungen in den Urteilen des Gerichts vom 22. Februar 2024. Außerdem handele es sich bei entwürdigenden Behandlungen durch die kroatische Polizei entgegen der Darstellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht um „Einzelfälle“ durch übergriffige Beamte, sondern um ein systemisch bestehendes Phänomen und Problem.
Sofern andere Verwaltungsgerichte ein Beweiserfordernis annähmen, dass die Vollzugspraxis des bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen Kroatien und Bosnien-Herzegowina sich nicht nur allgemein auf Asylsuchende, sondern explizit auch auf rückgeführte Personen nach Kroatien im Weg der Dublin-III-Verordnung erstrecken müsse, überspanne dies nicht nur die vom Bundesverwaltungsgericht zusammengefassten Gefahrenmaßstäbe zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern messe damit zugleich auch Rückgeführten nach der Dublin-III-Verordnung im Vergleich zu anderen Asylsuchenden in Kroatien einen höherwertigeren Rechtsstatus zu, der keine normative Anknüpfungsgrundlage finde. Außerdem sehe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 23. März 2017 (Az. 13a B 17.50003) beim regelhaften Stattfinden von Abschiebungen vom Dublin-Zielstaat in einen Nicht-EU-Drittstaat die Beweislast für die Behauptung, eine im Weg des Dublin-Systems rückgeführte Person sei von einer derartigen Vollzugspraxis nicht betroffen, beim Bundesamt.